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Thema Altersvorsorge - Verhandlungergebnis "Altersversorgung Metall und Elektro – eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall"Verhandlungsergebnis "Altersversorgung Metall und Elektro – eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall"
1. Gesamtmetall und IG Metall bilden eine gemeinsame Einrichtung zur überbetrieblichen Altersversorgung mit dem Titel “Altersversorgung Metall und Elektro – eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall”. Die Einrichtung wird in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Die Geschäfte werden durch die Gesellschafter gemeinsam geführt. Die Gesellschafter benennen je eine natürliche Person, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter in der Geschäftsführung wahrnehmen. Diese beiden Personen vertreten die Gesellschaft gemeinsam nach Außen. Dazu gehören insbesondere:
2.Die Gesellschaft beauftragt einen oder mehrere Finanzdienstleistungsunternehmen mit der Durchführung der Altersversorgung. Die Durchführungswege der Altersversorgung umfassen dabei Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. 3. Die Gesellschaft bildet einen Beirat. Der Beirat wird von den beiden Gesellschaftern paritätisch (je 3) besetzt. Hinzu kommt der mit der Kontrolle (s. Nr. 1) beauftragte Dritte. In den Verträgen mit den Finanzdienstleistern wird festgelegt, dass der Beirat bei den Trägern der einzelnen Durchführungswege als Beirat mit empfehlendem Charakter zu folgenden Punkten eingesetzt wird:
4. In den Verträgen mit den Finanzdienstleistern wird aufgenommen, dass mehrere Kapitalanlagegesellschaften beauftragt werden. Die Vertragsgestaltung mit diesen Kapitalanlagegesellschaften erfolgt so, dass der mit der Kontrolle beauftragte Dienstleister seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann. Er hat das Recht, in den jeweiligen Anlageausschüssen nicht stimmberechtigtes Mitglied zu sein. 5. Mit den beauftragten Finanzdienstleistern wird vertraglich vereinbart, dass der Beirat und der mit dem Controlling beauftragte Dritte jederzeit Auskunft und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen verlangen können. Ebenso können Sonderprüfungen verlangt werden 6. Soweit die Verwaltung in einer von dem Finanzdienstleister gesonderten Gesellschaft erfolgt, gelten Nr. 4 und 5 entsprechend. 7. In den Verträgen mit den Finanzdienstleistungsunternehmen wird zudem sichergestellt, dass personenbezogene Daten im Rahmen des Versorgungswerkes von sonstigen personenbezogenen Daten von Dienstleistungsunternehmen gesondert verwaltet werden. 8. Es werden nur solche Finanzdienstleister ausgewählt, die bei der Kapitalanlage ethische Belange, soziale Verantwortung und ökologische Nachhaltigkeit gemäß § 115 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz berücksichtigen. 9. Die Auswahl der Finanzdienstleister wird durch ein geregeltes Ausschreibungsverfahren erfolgen. Die Ausschreibung erfolgt anhand eines Lastenheftes. 10. Für die Ausschreibung gilt folgender Zeitplan:
11. Die von den Gesellschaftern einvernehmlich bestimmten Adressaten der Ausschreibungsunterlagen sind Gesellschaften, die über Erfahrung in der betrieblichen Altersversorgung verfügen und grundsätzlich geeignet erscheinen. Köln den 4. September 2001 Für die IG Metall Für Gesamtmetall |
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