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6. Anrechnung der Entgelterhöhung




Wie funktioniert die Anrechnung?
  • Um die Steigerung der Arbeitskosten zu begrenzen, können tarifvertragliche Entgelterhöhungen mit über- oder außertariflichen Zulagen verrechnet werden. Dies ist auch dann zulässig, wenn diese Zulagen nicht ausdrücklich als über- oder außertariflich bezeichnet sind.
  • Eine besondere Anrechnungsmöglichkeit besteht in fast allen Tarifgebieten bei den so genannten ERA-Überschreitern: Hier kann in der Regel jede Tariferhöhung – bis auf eine anrechnungsfeste Mindesterhöhung – vollständig angerechnet werden, um die alten Lohn- und Gehaltsstrukturen an das neue ERA-Niveau heranzuführen.

Wo bestehen Anrechnungsmöglichkeiten?
Generell stehen in einer wirtschaftlichen Krise alle über- und außertariflichen Leistungen zur Disposition. Auch unabhängig vom gerade geltenden Tarifvertrag ist hier jederzeit eine Kürzung möglich.

Vom jüngsten Entgelt-Tarifvertrag 2009 können die folgenden Erhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden:
  • Der Erhöhungsbetrag von 510 Euro (für November 2008 bis Januar 2009)
  • Die Tabellenerhöhung um 2,1 Prozent zum 1. Februar 2009
  • Die Tabellenerhöhung um weitere 2,1 Prozent frühestens zum 1. Mai, spätestens zum 1. Dezember 2009
  • Der Pauschalbetrag von 122 Euro (im September 2009)

    Außerdem ist eine Anrechnung auf die ERA-Strukturkomponenten möglich.

Welche Voraussetzungen müssen für die Anrechnung erfüllt sein?
  • Die Anrechnung muss ausdrücklich erklärt werden.
  • Die übertarifliche Zulage darf nicht vorbehaltlos als eigenständiger Entgeltbestandteil zugesagt worden sein.
  • Soll für unterschiedliche Beschäftigtengruppen eine differenzierte Anrechnung erfolgen, muss diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sein.
  • Wenn sich infolge einer Anrechnung die Verteilungsgrundsätze ändern, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist die Anrechnung also nur möglich, wenn sie gleichmäßig alle Mitarbeiter erfasst und wenn das Verhältnis der Zulagen zueinander vor und nach der Anrechnung das gleiche ist.
  • Empfohlen wird deshalb, bei der Anrechnung des Entgelttarifvertrags 2009 auf übertarifliche Zulagen für alle Komponenten (Einmalbeträge und Tabellenerhöhungen) eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Über die Anrechnung auf die ERA-Komponenten kann separat entschieden werden, da diese in einem anderen Tarifvertrag geregelt sind.

Welche Probleme kann es bei der Anrechnung geben?
  • Eine mitbestimmungswidrige Anrechnung ist unwirksam und führt zu Nachzahlungsansprüchen der Arbeitnehmer.

Wie diese Maßnahme im Unternehmen konkret wirkt und welche Möglichkeit für Ihr Unternehmen die beste Lösung ist, erläutern die Berater der M+E-Verbände.
 
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