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7. Anordnung von Betriebsurlaub und Werksferien




Welche Chancen bieten Urlaub und Werksferien?
  • Bei Auftragsmangel könnte es eine Lösung für die Firmen sein, Mitarbeiter in den Urlaub zu schicken oder Werksferien anzuordnen, um die Arbeitszeiten an die Produktion anzupassen sowie Leerlauf und Unterbeschäftigung zu vermeiden.

Welche Möglichkeiten gibt es, Urlaub anzuordnen?
  • Eine Zwangsbeurlaubung gegen den Willen des Arbeitnehmers ist nicht möglich. Vielmehr hat der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch seines Mitarbeiters grundsätzlich zu entsprechen – es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen.
  • Außerdem sollte gewährleistet sein, dass nicht der gesamte Urlaub auf die Werksferien entfällt, sondern dem Mitarbeiter noch eine gewisse Urlaubszeit zur privaten Gestaltung verbleibt.
  • Ist der Jahresurlaub bereits genehmigt, kann der Mitarbeiter diesen auch wie geplant antreten.

Welche Voraussetzungen haben Betriebsurlaub und Werksferien?
  • Betriebsurlaub und Werksferien müssen mit dem Betriebsrat vereinbart und im Betrieb bekannt gegeben werden.
  • Betriebsurlaub und Werksferien sollten frühzeitig geplant und vereinbart werden – in einigen Tarifgebieten enden diese Fristen schon vor Beginn des Urlaubsjahres, in anderen Tarifgebieten ist eine Vereinbarung noch bis Ende Februar des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
  • Mit Einverständnis des Betriebsrats können aber auch später noch kurzfristige Werksferien angeordnet werden.

Welche Probleme können entstehen?
  • Sind die Werksferien länger als der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters, hat dieser für die restliche Zeit einen Anspruch auf Beschäftigung oder – falls eine Beschäftigung dann nicht möglich ist – auf Zahlung des Arbeitsentgelts auch ohne Arbeit.

Wie diese Maßnahme im Unternehmen konkret wirkt und welche Möglichkeit für Ihr Unternehmen die beste Lösung ist, erläutern die Berater der M+E-Verbände.
 
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