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Flexibler Übergang: Glossarium 




Abfindung
Das Altersteilzeitgesetz schreibt keine Abfindungsverpflichtung des Arbeitgebers vor. Nach den tariflichen Regelung des TV FlexÜ erhält der Beschäftigte für den Verlust seines Arbeitsplatzes unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung. Die Maximalsumme beträgt 6.000,00 Euro.

Altersteilzeit
In der Altersteilzeit reduziert der Beschäftigte seine bisherige Arbeitszeit auf die Hälfte. Das ist zwingend vom Altersteilzeitgesetz (§ 2 I Nr. 2 ATG) vorgeschrieben. Diese reduzierte Arbeitszeit kann er im → unverblockten Modell oder im →Blockmodell erbringen. Obwohl der Beschäftigte nur noch 50 % während der gesamten Altersteilzeit arbeitet, erhält er in der M+E-Industrie nach TV FlexÜ durchschnittlich →82 % des früheren Nettoeinkommens; hinzukommen – gestaffelt - 3 bis 7 Prozent anstelle der Sonderzahlungen und 95 % der bisherigen Rentenbeiträge (→Aufstockungsbetrag; →zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag).
Anspruch
Nach dem Altersteilzeitgesetz haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Altersteilzeit. Seit 2000 regeln die Tarifverträge in der M+E-Industrie Ansprüche auf Altersteilzeit für bestimmte Altersgruppen und für begrenzte Laufzeiten. Die Ansprüche werden darüber hinaus begrenzt durch die so genannte →Überlastquote.

Aufstockungsbetrag
Obwohl der Beschäftigte in Altersteilzeit nur noch 50 % seiner bisherigen Arbeitszeit tätig ist, erhält er in der M+E-Industrie nach TV FlexÜ durchschnittlich →82 % seines bisherigen Entgelts; hinzukommen – gestaffelt - 3 bis 7 Prozent anstelle der Sonderzahlungen. Diese Lücke schließt allein der Arbeitgeber mit dem sog. Aufstockungsbetrag. Darauf müssen keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Allerdings erscheinen die Aufstockungsbeträge auf der Lohnsteuerkarte des Beschäftigten und unterliegen damit - wie z. B. auch das Arbeitslosengeld - dem so genannten Progressionsvorbehalt, beeinflussen also den Steuersatz des Beschäftigten. Daneben erbringt der Arbeitgeber einen →zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag. Der Aufstockungsbeitrag wird für Altersteilzeitverhältnisse beginnend vor dem 1. Januar 2010 unter bestimmten Voraussetzungen zum Teil von der Bundesagentur für Arbeit erstattet (→Erstattung der Bundesagentur für Arbeit).

Blockmodell
In der Altersteilzeit muss die Arbeitszeit gesetzlich zwingend auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Im Blockmodell verteilt der Beschäftigte die Arbeitszeit so, dass er in der ersten Hälfte der Altersteilzeit 100 % seiner bisherigen Arbeitszeit (Arbeitsphase) erbringt und in der zweiten Hälfte unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt wird (Freistellungsphase). Faktisch scheidet der Beschäftigte mit Beginn der Freistellungsphase aus dem Arbeitsleben aus und hat so einen rentnerähnlichen Status, bekommt aber seine Vergütung bis zur Rente weiterhin von dem Arbeitgeber. In der M+E-Industrie nutzen das Blockmodell ca. 99 % der Beschäftigten. Ohne eine tarifvertragliche Öffnung kann ein Blockmodell nur für maximal 3 Jahre vereinbart werden. Der TV FlexÜ ermöglicht eine Verblockung bis zu einer Dauer von 6 Jahren und durch freiwillige Betriebsvereinbarung über 6 Jahre hinaus.

Erstattung der BA
Der Erstattungsanspruch entfällt für Altersteilzeitverhältnisse beginnend ab dem 1. Januar 2010. Für Altersteilzeit auf Grundlage des TV FlexÜ besteht damit keine Erstattungsmöglichkeit mehr.
Für Altersteilzeitverhältnisse beginnend vor dem 1. Januar 2010 gilt folgendes:
Wird der Arbeitsplatz des Altersteilzeitbeschäftigten durch einen Ausgebildeten oder einen Arbeitslosen wiederbesetzt, fördert die Bundesagentur für Arbeit (BA) diesen arbeitsmarktpolitischen Effekt. Die Einstellung eines Auszubildenden wird nur in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern gefördert. Der Arbeitgeber erhält dann von der BA die Aufstockungsbeträge und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe (rund 70 % beim Entgelt und 90 % bei der Rente) erstattet. Da die Arbeitgeber in der M+E-Industrie mehr als das gesetzliche Mindestniveau erbringen, haben sie auch bei der Wiederbesetzung der Stelle diesen Teil der Kosten selbst zu tragen.

Unverblocktes Modell
Unverblockt ist eine Altersteilzeit dann, wenn nicht die gesamte Arbeitsleistung an den Anfang der Laufzeit des Vertrages (Arbeitsphase) und die gesamte Freizeit an das Ende (Freistellungsphase) gestellt wird. Der Altersteilzeitbeschäftigte arbeitet in einer echten Teilzeit durchgehend 50 Prozent seiner bisherigen Arbeitszeit. Nach dem Altersteilzeitgesetz ist die unverblockte Altersteilzeit das Grundmodell („gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Rente”) und das Blockmodell nur eine Ausnahme, für die es zudem bei einer Verblockung über drei Jahren eines Tarifvertrages bedarf (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ATG).
Daneben steht natürlich jedem Arbeitnehmer auch die reguläre, ungeförderte Teilzeitarbeit (halbe Stelle, halbes Einkommen) zur Verfügung. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber keine Aufstockung zu zahlen, kann den Teilzeit-Beschäftigten aber auch nicht auf die →Überlastquote anrechnen.
Rentenabschläge
Rentenabschläge entstehen immer, wenn der Beschäftigte vor der Regelaltersgrenze (derzeit noch 65 Jahre, beginnend im Jahr 2012 in Stufen auf 67 Jahre erhöht) eine vorzeitige Rente, z. B. wegen langen Versicherungszeiten, in Anspruch nimmt. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs hat der Beschäftigte einen Rentenabschlag von 0,3 % auf seine ihm zum Zeitpunkt des vorzeitigen Beginns nach der Zahl der Entgeltpunkte zustehende Rente hinzunehmen, und zwar auf die gesamte Rentenbezugsdauer.

Rentenzugang
Einen Anspruch auf Rentenleistung haben die Versicherten am Ende des Erwerbslebens grundsätzlich bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte auch vorzeitig in Rente gehen: Langjährig Versicherte (mindestens 35 Beitragsjahre), Frauen oder Personen in Altersteilzeit dürfen mit 63 Jahren ausscheiden, müssen dafür aber Abschläge hinnehmen. Die besonderen Rentenzugänge für Frauen oder nach einer Altersteilzeit betreffen immer weniger Jahrgangsgruppen und laufen deshalb langsam aus.
Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Altersteilzeit erst zu dem Zeitpunkt enden darf, zu dem der Beschäftigte einen Rentenzugang hat.

TV-FlexÜ-Tool
Das Kostenprognoseprogramm TV FlexÜ-Tool ist eine gemeinsame Entwicklung von IG Metall und Gesamtmetall. Es ermöglicht die Kosten einzelner Altersteilzeitverhältnisse auf Basis des TV FlexÜ realitätsnah zu berechnen. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, die Kosten von Altersteilzeitverträgen einschätzen zu können.

Überlastquote
Da die Tarifverträge der M+E-Industrie einen Anspruch auf Altersteilzeit vorsehen und der Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Aufwand trägt, ist eine tarifliche Überlastquote zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf Altersteilzeit nach TV FlexÜ ablehnen, wenn bereits 4 % seiner Beschäftigten in Altersteilzeit sind.


Zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag
Der Arbeitgeber zahlt an den Altersteilzeitbeschäftigten nicht nur den →Aufstockungsbetrag, sondern an die Rentenversicherung einen zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag. Da der Beschäftigte nur noch 50 % arbeitet, werden auch nur noch auf 50 % seines bisherigen Entgelts Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Infolge dessen würde sich sein späterer Rentenanspruch reduzieren. Um diesen Nachteil fast vollständig auszugleichen, muss der Arbeitgeber einen zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag zahlen (gesetzlich auf 90 % des bisherigen Entgelts, tariflich 95 %). Bei diesem Zusatzbeitrag trägt der Arbeitgeber den Beitragssatz von 19,9 % allein. Auf diesen Zusatzbeitrag fallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
82%- Mindestnettoentgelttabelle
Grundlage für die Ermittlung des tariflichen Altersteilzeitentgelts ist eine pauschalierte 82%-Mindestnettoentgelttabelle. Bis 2010 wurde die gesetzliche 70%-Mindestnettoentgelttabelle vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von den Tarifvertragsparteien hochgerechnet. Seit 1. Januar 2011 und nach Einstellung der gesetzlichen Mindestnettoentgelttabelle geben die Tarifvertragsparteien kalenderjährlich eine 82%-Mindestnettoentgelttabelle heraus basierend auf der vorhergehenden gesetzlichen Systematik.
 
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