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Inhalt
Kurzinformation zum AltersvermögensgesetzKurzdarstellung des AVmG: a) Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung b) Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge c) Änderungen bei der Betrieblichen Altersversorgung d) Anspruch auf Entgeltumwandlung Am 11.05.2001 hat nach schwierigen Beratungen im Vermittlungsausschuss das Altersvermögensgesetz (AVmG) den Bundesrat passiert. Mit dem AVmG werden weitreichende Änderungen im Bereich der gesetzlichen Altersversorgung und der individuellen Altersvorsorge der Arbeitnehmer vorgenommen. Mit dieser Kurzinformation sollen wesentlichen Kernpunkte des AVmG dargestellt werden. Kurzdarstellung des AVmG a) Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Mit dem aus politischen Gründen gesondert geregelten Altersvermögensergänzungsgesetz wird die sog. "Rentenformel" neu definiert. Neben der Rückkehr zur bruttobezogenen Rentenberechnung findet in dieser Rentenformel die neu eingeführte geförderte individuelle Altersvorsorge Berücksichtigung. Dies führt zu einem Absinken der Rente bis zum Jahr 2030 auf etwa 67 % des letzten Nettoeinkommens des Arbeitnehmers. Zusätzlich wurde die Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) abgesenkt und das sog. Rentensplitting von Ehegatten eingeführt. Diese Maßnahmen sollen dazu führen, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 22 % einschließlich des Arbeitgeberanteils begrenzt wird. b) Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge Kernstück der Rentenreform ist die Förderung der individuellen Altersvorsorge durch Zulagen oder durch die Möglichkeit eines Sonderausgabenabzugs durch den Arbeitnehmer (ähnlich der Kindergeldberechnung). Die Förderung wird in Stufen von Zweijahresschritten ab 2002 einsetzen und geht von einem Eigenbeitrag der Arbeitnehmer von in den Stufen ansteigend 1 % bis 4 % der beitragspflichtigen Entgelte des Arbeitnehmers aus. Der Arbeitnehmer zahlt die Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen. Es handelt sich also um Beiträge aus dem Nettoeinkommen, für die bereits Beiträge an die Sozialversicherung gezahlt wurden. Diese mindestens gleichbleibenden Beiträge werden in sog. Altersvorsorgeverträge gezahlt. Dabei sind an die förderfähigen Altersvorsorgeverträge enge Voraussetzungen angelegt. Formal müssen sie von einer zentralen Behörde zertifiziert worden sein. Für die Zertifizierung müssen die Vorsorgeverträge insbesondere die Voraussetzung erfüllen, dass sie auf Dauer angelegt sind. Sie müssen eine sog. lebenslange Rente oder einen entsprechenden Kapitalauszahlungsplan enthalten. Die Auszahlung darf frühestens mit dem 60. Lebensjahr erfolgen. Mögliche Vertragsarten sind zum einen Versicherungsverträge (z.B. Lebensversicherung), aber auch Fondslösungen der Banken, die einen entsprechenden Kapitalauszahlungsplan enthalten, der zusätzlich eine Restverrentung ab dem 85. Lebensjahr vorsehen muss. Gefördert werden aber auch drei Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung, sofern sie aus einer Entgeltumwandlung gespeist werden. Dies sind die Direktversicherung, die Pensionskasse sowie der neu eingeführte Pensionsfonds. Diese Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung müssen nicht wie Altersvorsorgeverträge zertifiziert sein. Sie müssen aber dennoch das Erfordernis einer lebenslangen Rente erfüllen. Für eine Förderung dieser Beiträge aus Entgeltumwandlung ist wiederum Voraussetzung, dass sie individuell versteuert wurden und damit auch auf sie die Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden. Die bisher für die Direktversicherung und die Pensionskasse vorgenommene Steuerpauschalierung wäre also förderschädlich. c) Änderungen bei der Betrieblichen Altersversorgung Mit dem AVmG wird ein neuer, fünfter Durchführungsweg der Betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Es handelt sich um einen im Wesentlichen der Pensionskasse nachgebildeten Pensionsfonds. Hauptunterschied zur bisherigen Pensionskasse ist, dass der neue Pensionsfonds in seinen Anlagen freier handeln kann. Der Pensionsfonds wird dabei aufnahmefähig sein sowohl für Beiträge aus der Entgeltumwandlung als auch für Beiträge aus einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung. Der Pensionsfonds wird insolvenzsicherungspflichtig zum Pensionssicherungsverein sein. Insbesondere im Hinblick auf den Pensionsfonds wird eine neue Zusageart eingeführt. Neben den Zusagearten der Leistungszusage und der beitragsorientierten Leistungszusage, die schon bisher bekannt waren, wird eine sog. Beitragszusage mit Mindestleistung möglich sein. Der Arbeitgeber verpflichtet sich also, Beiträge in die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds zu leisten. Die Mindestleistung selbst besteht in der Verpflichtung, die eingezahlten Beiträge wieder auszukehren (Nominalwertgarantie). Dabei dürfen im begrenzten Rahmen Abzüge für eine gegebenenfalls erfolgte Absicherung des Erwerbsunfähigkeitsrisikos und der Hinterbliebenen gemacht werden. Nunmehr im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich festgeschrieben ist die Haftung des Arbeitgebers für die Zusagen. Dies war bisher lediglich durch die Rechtsprechung festgelegt. Sie betrifft alle Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung. Betroffen sind also auch die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in denen ein Dritter, nämlich eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse eingeschaltet sind. Zwar hat für die bisher bestehenden Fälle diese Haftung vor allem im Bereich der Direktversicherung wenig praktische Bedeutung erlangt. Im Hinblick auf die Marktöffnung auch für nicht deutsche Anbieter könnte diese Frage aber in Zukunft relevant werden. Der Arbeitgeber würde dann also nicht nur die Beiträge gezahlt haben, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Zusagen einstehen müssen, wenn der Versorgungsträger nicht leistungsfähig ist. Für aus Entgeltumwandlung gespeiste betriebliche Altersversorgung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 eine sofortige Unverfallbarkeit ein. Für arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung werden die Wartezeiten verkürzt. d) Anspruch auf Entgeltumwandlung Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sieht künftig ab dem 01.01.2002 einen individuellen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung vor. Der Anspruch zielt auf eine Umwandlungsvereinbarung. Eine Beschränkung der Durchführungswege ist hierbei nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer ist aber an das Arbeitgeberangebot einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds gebunden. Kommt keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zustande, muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließen. Der Anspruch bezieht sich auf eine Umwandlung von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2009: 2.592 €). Soweit bereits Entgeltumwandlung vereinbart ist, entfällt der Anspruch. Die Formulierung bezieht sich dabei auf die Höhe der Umwandlung. Soweit also die bestehende Entgeltumwandlung unter den genannten 4 % liegt, verbleibt es hinsichtlich des Restes bei dem Anspruch. Wenn die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung vereinbart sind, kann der Arbeitnehmer die individuelle Besteuerung der Beiträge und damit auch deren Sozialversicherungspflicht einfordern. Damit soll die Förderfähigkeit dieser Beiträge hergestellt werden. Generell gilt für die Entgeltumwandlung tariflicher Entgelte ein Tarifvorbehalt. Tarifliche Entgelte können deshalb erst dann umgewandelt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht (eigenständige Regelung) oder zulässt (Öffnungsklausel). Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, im Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf Entgeltumwandlung abzuweichen. Im Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 4. September 2001 haben die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektro-Industrie sich nicht auf eine reine Öffnung beschränkt, sondern auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen. |
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