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Glossar zur Altersvorsorge 



Was steckt dahinter?

Die wichtigsten Begriffe rund um die Altersvorsorge

Altersvorsorge
Es gibt sie in drei Formen (drei “Säulen”). Erstens die gesetzliche, zweitens die betriebliche und drittens die individuelle Altersvorsorge. Künftig werden die Unterschiede zwischen zweiter und dritter Säule geringer, denn der Arbeitnehmer beteiligt sich durch *Entgeltumwandlung stärker an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung.

Betriebliche Altersversorgung
Gesetzlich geregelte Form der Altersvorsorge mit fünf festgelegten *Durchführungswegen. Das Prinzip ist: Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine Altersvorsorge zu, finanziert diese selbst oder durch Entgeltumwandlung. In einem Durchführungsweg (*Direktzusage) übernimmt er auch die Auszahlung. In den übrigen Durchführungswegen wird das Kapital außerhalb des Betriebes gesammelt und verwaltet.

Direktversicherung
Derzeit der häufigste gewählte *Durchführungsweg der *betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen der *Entgeltumwandlung wird ein Teil des Entgelts nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern direkt an eine Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers. Der Staat fördert diese Form der Vermögensbildung (bis max. ca. 2.148 € pro Jahr) seit langem durch einen (günstigen) Pauschalsteuersatz (derzeit: 20 Prozent) und die Befreiung von Sozialbeiträgen.

Direktzusage
*Durchführungsweg der *betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer (in Zusammenhang mit der Altersvorsorge) eine Zusage, für die er in der Bilanz Rückstellungen bildet. Wenn aber eine Rückdeckung über einen Versicherer erfolgt, kann die Rückstellung u.U. entfallen. Die Zusage selbst bezieht sich auf einen festen Kapitalbetrag oder auf eine monatliche Rente.

Durchführungswege
Fachausdruck für die verschiedenen Arten oder Formen der betrieblichen Altersvorsorge (*Direktversicherung, *Direktzusage, *Unterstützungskasse, *Pensionskasse, *Pensionsfonds).

Entgeltumwandlung
Ab 2002 kann jeder Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seines Entgelts (bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - z.Zt. 2.592 €) für die betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird.

Förderung
Der Staat fördert ab 2002 die Beiträge der Arbeitnehmer in *zertifizierte Altersvorsorgeverträge durch Zuschüsse und Steuerbegünstigung (Sonderausgabenabzug). Bei einzelnen Formen der *betrieblichen Altersversorgung (*Direktversicherung, *Pensionskasse, *Pensionsfonds) werden die auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung erbrachten Beiträge unter der Voraussetzung der *lebenslangen Rente ebenfalls staatlich gefördert. Grundvoraussetzung für den Erhalt der sogenannten "Riester-Förderung" ist, dass die Beiträge aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen stammen.

Lebenslange Rente
Die neue staatliche Förderung genießen nur Kapitalanlageformen, die eine lebenslange Absicherung im Alter garantieren. Klassische Form ist die lebenslange Rente z.B. im Rahmen einer Lebensversicherung. Möglich ist auch ein Kapitalauszahlungsplan, der einen Restbetrag reserviert für eine Rente ab dem 85. Lebensjahr.

Nachgelagerte Besteuerung
Bei bestimmten Formen der Altersvorsorge wird die Einzahlung von der Einkommensteuer befreit. Dafür werden bei der späteren Rente, die aus dieser Quelle fließt, ganz reguläre Steuern fällig. Das kann einen Vorteil bedeuten, weil bei den in der Regel niedrigeren Alterseinkommen die Steuerprogression nicht so stark ist.

Pensionsfonds
Ein neu geschaffener *Durchführungsweg der *betrieblichen Altersversorgung. Finanzierung durch Arbeitnehmer (*Entgeltumwandlung) oder Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds. Den deutschen Pensionsfonds werden nicht so weitgehende Freiheiten bei der Anlage der Gelder eingeräumt wie den angelsächsischen. Einzahlungen in den Pensionsfonds sind (bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) steuerfrei und bis sozialbeitragsfrei. *Nachgelagerte Besteuerung. Im Rahmen der *Entgeltumwandlung besteht auch die Möglichkeit, die staatliche *Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug zu erhalten. Hierfür müssen die Beiträge aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen stammen.

Pensionskasse
Gehört zu den *Durchführungswegen der *betrieblichen Altersversorgung. Finanzierung durch Arbeitnehmer (*Entgeltumwandlung) oder Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse. Im Unterschied zum Pensionsfonds sind die Anlagerichtlinien schärfer (niedriger Aktienanteil). Einzahlungen in den Pensionsfonds sind (bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) steuer- und sozialbeitragsfrei. Zusätzlich kann wie bei der *Direktversicherung ein weiterer Betrag von ca. 2.148 € pauschalversteuert angelegt werden. Im Rahmen der *Entgeltumwandlung besteht auch die Möglichkeit, die staatliche *Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug zu erhalten. Hierfür müssen die Beiträge aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen stammen.

Portabilität
Portabilität heißt, dass der Arbeitnehmer bei Wechsel des Arbeitgebers seine beim alten Arbeitgeber entstandenen Versorgungsansprüche zum neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Sie würden dann vom neuen Arbeitgeber übernommen. Portablität bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber. Für die *Betriebliche Altersversorgung wird jetzt gesetzlich vorgeschrieben, dass bei einer Bereitschaft des neuen Arbeitgebers zur Übernahme der Ansprüche der alte Arbeitgeber zur Übertragung *unverfallbarer Versorgungsansprüche zum Barwert verpflichtet ist. Die Übertragung ist umso einfacher, je mehr Arbeitgeber sich für den gleichen Versorgungsträger entschieden haben.

Resthaftung
Nach neuer Rechtslage haftet der Arbeitgeber in letzter Konsequenz für die *betriebliche Altersversorgungszusage an seine Mitarbeiter. Resthaftung besteht auch dann, wenn eine *Direktversicherung abgeschlossen wurde. Die Haftung tritt ein, wenn der Träger der betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherer) die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung nicht erbringen kann.

Tarifvorbehalt
Die *Entgeltumwandlung von Tarifverdiensten muss in jedem Fall tariflich geregelt sein. Eine Möglichkeit besteht darin, dass im betreffenden Tarifvertrag (z.B. über Vermögenswirksame Leistungen) die Umwandlung des Entgelts in eine betriebliche Altersversorgung (per Öffnungsklausel) zugelassen wird. Die andere Möglichkeit wäre ein gesonderter Tarifvertrag, in dem die Entgeltumwandlung ganz allgemein geregelt wird.

Unterstützungskasse
Gehört zu den *Durchführungswegen der *betrieblichen Altersversorgung. Finanzierung durch Arbeitnehmer (*Entgeltumwandlung) oder Arbeitgeber. Anders als bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds besteht hier kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Kasse selbst. Die Kasse zahlt lediglich für den Arbeitgeber die Rente aus. Häufig sind die Unterstützungskassen rückgedeckt. Das heißt: Eine Versicherung übernimmt das Risiko von Beitragsausfällen (z.B. bei Konkurs des Arbeitgebers).

Unverfallbarkeit
Zusagen der betrieblichen Altersversorgung bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.U. bestehen. Die künftigen Rentenansprüche (=Anwartschaften) bleiben also dem Arbeitnehmer in der Höhe erhalten, die beim Ausscheiden erreicht wurde. Der Arbeitgeber bleibt in der Pflicht. Zusagen aus einer Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar. Dagegen sind bei Zusagen aus Mitteln des Arbeitgebers gesetzliche Wartezeiten zu beachten.

Zertifizierung
Voraussetzung für die staatliche *Förderung von privaten Altersvorsorgeverträgen ist, dass sie zertifiziert sind. Um das Zertifikat bei der zentralen Zertifizierungsbehörde zu erwerben, muss u.a. garantiert sein, dass zumindest die eingezahlten Beiträge (unverzinst) ausgezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr beginnt und *lebenslange Rente vereinbart wird. Abtretung und Verpfändung sind nicht zulässig. Geförderte *Durchführungswege der *betrieblichen Altersversorgung müssen nicht zertifiziert werden.
 
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