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Stellungnahme zur Umsetzung des § 23c SGB IV 




Die derzeit beabsichtigte Auslegung des § 23c SGB IV ist rechtlich nicht nachvollziehbar und führt zu ungerechtfertigten zusätzlichen Kostenbelastungen für die tarifgebundenen Unternehmen unserer Branche in verschiedenen Tarifgebieten (vgl. unter A). Diese Auslegung ist daher zu korrigieren. Weitere aus unserer Sicht klärungsbedürftige Punkte zur Auslegung der Vorschrift haben wir unter B zusammenfassend dargestellt.

A. § 23c SGB IV ist eine rein beitragsrechtliche Regelung

Die Aussage, dass bei der Berechnung des Nettoentgelts zur Bemessung von Entgeltersatzleistungen künftig auch der um den Arbeitgeberzuschuss verminderte Beitrag des Versicherten zur (freiwillig gesetzlichen oder privaten) Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen ist, ist rechtlich nicht nachvollziehbar.

§ 23c SGB IV ist eine seit dem 30.3.2005 geltende Vorschrift, die im Titel „Beiträge“ angesiedelt ist. Sie regelt, bis zu welchem Umfang Zuschüsse des Arbeitgebers zu Entgeltersatzleistungen beitragsfrei sind. Sie hat damit weder einen leistungsrechtlichen Inhalt, noch den Charakter, grundsätzlich einen neuen gesetzlichen Abzug zu definieren. Aus § 23c SGB IV können daher keine Rückschlüsse auf die Berechnung von Entgeltersatzleistungen gezogen werden.

Bliebe es bei der aktuell vertretenen leistungsrechtlichen Auslegung, würde dies dazu führen, dass tarifvertraglich geregelte Zuschüsse zu Entgeltersatzleistungen, die in Höhe der Differenz zwischen Entgeltersatzleistung und tarifvertraglich definierter Obergrenze zu gewähren sind, ansteigen. Damit werden – je nach regionaler Ausgestaltung – Anpassungsverhandlungen, Schattenrechnungen und / oder Kostenmehrbelastungen betroffener Mitgliedsverbände und Unternehmen unserer Branche ausgelöst. Diese Folge ist vor dem Hintergrund der unseres Erachtens nicht gegebenen rechtlichen Grundlage völlig inakzeptabel.

Wir halten es für unerlässlich, dass die Auswirkungen des § 23c SGB IV so schnell wie möglich verbindlich geklärt werden, damit Verbände und Unternehmen auf einer verlässlichen Rechtsgrundlage agieren können. Wir möchten in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass eine geänderte Entgeltbescheinigung nach unseren Informationen von der AWV verbreitet und bereits in einigen Betrieben verwendet wird.


B. Weiterer Klärungsbedarf
Darüber hinaus möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:
  1. Sollte an der leistungsrechtlichen Auslegung des § 23c SGB IV festgehalten werden, müsste unseres Erachtens gleichzeitig eine reduzierende Wirkung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG eintreten. Mit anderen Worten: Werden diese Beiträge für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen "den gesetzlichen Abzügen gleichgestellt", müssten sie in der Konsequenz auch zu Gunsten der Arbeitgeber in Bezug auf die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wie gesetzliche Abzüge leistungsmindernd wirken. Diese Konsequenz tritt aber nur dann ein, wenn sich die vorrangig und nachdrücklich einzufordernde rein beitragsrechtliche Auslegung des § 23c SGB IV (vgl. unter A) nicht durchsetzt.
  2. Zu befürchten ist, dass die leistungsrechtliche Interpretation von § 23c SGB IV auch dazu führt, dass eine Anrechnung von über die Grenze des § 23c SGB IV hinaus geleisteten beitragspflichtigen Zuschusszahlungen der Arbeitgeber auf die Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherungsträger erfolgt. Dies könnte dann – insbesondere dann, wenn ein Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen Entgeltersatzleistung und Nettoarbeitsentgelt netto auszugleichen - zu einem weiteren Ansteigen arbeitsrechtlich geschuldeter Zuschusszahlungen des Arbeitgebers führen.
  3. Je restriktiver die Auslegung von § 23c SGB IV bei der Ermittlung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts vorgenommen wird - je niedriger es also anzusetzen ist - umso weniger bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers zu Entgeltersatzleistungen beitragsfrei. Dies führt immer dann unter dem Gesichtspunkt höherer Sozialversicherungsbeitragslasten zu Kostenbelastungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn Arbeitgeber auf Grund von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag) zur Zahlung höherer als nach § 23c SGB IV beitragsfreier Zuschüsse verpflichtet sind. Denn Leistungen des Arbeitgebers, die die Grenze des § 23c SGB IV überschreiten, sind zu verbeitragen und stehen - auch und gerade bei geringfügigen Überschreitungen - als SV-Tage für die Verbeitragung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelten zur Verfügung, wodurch weitere Beitragsbelastungen entstehen. Ziel muss es daher sein, § 23c SGB IV so auszulegen, dass ein möglichst hoher Zuschuss beitragsfrei bleibt und das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt möglichst hoch angesetzt wird.

    a.Positiv und erforderlich ist es daher, dass „arbeitsrechtliche bzw. tarifrechtliche“ abweichende Festlegungen des für die Obergrenze der Beitragsfreiheit maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts auf Wunsch des Arbeitgebers alternativ anerkannt werden. Dadurch wird auch Verwaltungsmehraufwand vermieden, der durch eine Pflicht zur Berücksichtigung unterschiedlicher Grenzen im Arbeits- und Beitragsrecht entstehen würde.

    b.Nicht ersichtlich ist, warum nach Beginn einer Zuschusszahlung des Arbeitgebers eintretende (tarifvertragliche) Erhöhungen unberücksichtigt bleiben sollen.
  4. Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts für privat Krankenversicherte nach § 23c Satz 2 SGB IV sehen wir Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abzugs des „um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderten Beitrags des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung“. Als Abzugsbetrag wird der vom Arbeitnehmer (nach Zahlung des Arbeitgeberzuschusses) selbst zu tragende Versicherungsbeitrag für sich (und seine beim Arbeitgeberbeitragszuschuss zu berücksichtigenden Angehörigen?) festgesetzt. Dieser Betrag spielte bisher in der Entgeltabrechnung nur indirekt und bis zur Grenze des maximal für den Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigenden Betrages eine Rolle (§ 257 Abs. 2 SGB V).
    Um den nach dem Wortlaut bis zur Höhe des vom Versicherten zu tragenden Versicherungsbetrages unbegrenzt möglichen Abzugsposten sinnvoll zu begrenzen und damit ein Ansteigen tarifvertraglich geschuldeter Zuschusszahlungen (vgl. A) zu vermeiden, regen wir außerdem an zu prüfen, ob eine solche Begrenzung über eine entsprechende Anwendung der den Arbeitgeberzuschuss begrenzenden Regeln des § 257 Abs. 2 SGB V oder auf einem anderen Weg geschehen kann.
  5. Die Beitragsfreiheit von Zuschüssen zu Entgeltersatzleistungen soll nach derzeitigem Stand in Höhe der Differenz zwischen Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und Netto-Sozialleistung bestehen. Für privat Krankenversicherte mit Krankentagegeldanspruch hieße dies, es bestünde Beitragsfreiheit maximal in Höhe der Differenz zwischen Krankentagegeld und Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.
    In verschiedenen Tarifgebieten unserer Branche wird für die Bemessung des tarifvertraglichen Zuschusses zum privaten Krankentagegeld als Untergrenze nicht das Krankentagegeld sondern der Krankengeldhöchstsatz für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Liegt das Krankentagegeld oberhalb des Krankengeldhöchstsatzes würde dies nach aktueller Auslegung des § 23c SGB IV zur teilweisen Beitragspflicht des arbeitsrechtlich Zuschusses führen.

    Wir bitten zu prüfen, ob eine Lösung dieses Problems zum Beispiel dadurch erreicht werden kann, dass für die Ermittlung der Beitragsfreiheit der Zuschüsse die tarifvertraglich definierte Untergrenze (Krankengeldhöchstsatz) alternativ herangezogen werden kann. Dies entspräche dem für die Obergrenze im Entwurf bereits vorgesehenen Verfahren (vgl. oben Ziffer 3).

Berlin, 4. November 2005
 
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