Ausgleichsvereinigung

Inhalt

Abgaben- und Gebührenordnung der KSV-Ausgleichsvereinigung der Metall- und Elektro-Industrie (M+E Ausgleichsvereinigung), gültig ab 1. Januar 2011 (Fassung vom 23. April 2012)  



I. Berechnungsgrößen und Berechnungsformel

1. Bemessungsgrundlage
Die Künstlersozialabgabe in der M+E-Ausgleichsvereinigung wird grundsätzlich auf Basis der vom Mitglied gemeldeten berufsgenossenschaftlichen Jahresentgeltsumme ermittelt.

2. Definitionen
Bei der zu meldenden berufsgenossenschaftlichen Jahresentgeltsumme handelt es sich um Arbeitsentgelte nach § 153 i.V.m. § 165 Abs. 1 SGB VII.

3. Unternehmensgruppen
Die Ermittlung der Künstlersozialabgabe (KSA) der Unternehmen erfolgt durch Zuordnung der Mitglieder zu einer der nachstehenden und in der Anlage 1 befindlichen Unternehmensgruppen:

1. Die Unternehmen, die überwiegend Vorleistungsgüter produzieren, sind in der Regel den folgenden Branchen zuzuordnen: Ziehereien, Kaltwalzwerke, NE-Metallerzeugung, -halbzeugwerke, Gießereien, Herstellung von Metallwaren.

2. Die Unternehmen, die überwiegend Investitionsgüter produzieren, sind in der Regel den folgenden Branchen zuzuordnen: Herstellung von Metallwaren, Maschinenbau, Büromaschinen, Datenverarbeitungsanlagen, Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Uhren, Automobilbau, Schiffbau, Schienenfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeugbau.

3. Die Unternehmen, die überwiegend Konsumgüter produzieren, sind in der Regel den folgenden Branchen zuzuordnen: Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik, Uhren, Automobilbau.

Die Ermittlung der Abgabe der Verbände erfolgt durch Zuordnung zu einer der nachstehenden und in der Anlage 1 befindlichen Gruppen:

1. Zur Gruppe der Bildungswerke gehören die von den unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedsverbänden von Gesamtmetall getragenen Bildungswerken.

2. Zur Gruppe der Verbände gehören die unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedsverbände von Gesamtmetall sowie Verbände, die mit einem Mitgliedsverband der M+E-Ausgleichsvereinigung eine Geschäftsstellengemeinschaft bilden, einschließlich zugehöriger Einrichtungen.

3. Die gewerblichen Töchter der Mitgliedsverbände der M+E-Ausgleichsvereinigung bilden eine eigene Gruppe.

Das Mitglied erklärt bei seinem Beitritt in die M+E-Ausgleichsvereinigung, welcher der vorgenannten Unternehmensgruppen es angehört. Bei Unternehmen mit unterschiedlichen Produktionsbereichen ist die überwiegende Geschäftstätigkeit jeweils zum Ende eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr, orientierend an den Meldekriterien des statistischen Bundesamtes.

Das Mitglied verpflichtet sich, an den Systemüberprüfungen, zu denen sich die M+E-Ausgleichsvereinigung gegenüber der Künstlersozialkasse verpflichtet hat, teilzunehmen. Gravierende Veränderungen der betrieblichen Strukturen (Sozialplanpflicht, Betriebsübergänge etc.) hat das Mitglied mitzuteilen, sofern sich diese auf die Eingruppierung des Mitglieds auswirken.

4. Gruppenfaktor

Jedem Mitglied der M+E-Ausgleichsvereinigung wird ein Gruppenfaktor zugeordnet.

Der Gruppenfaktor beträgt

(1) für Unternehmensgruppen einheitlich 0,001955 (0,1955 %)
(2) für Verbände 0,008347 (0,8347 %)
(3) für Bildungswerke 0,006308 (0,6308 %)
(4) für Gesamtmetall 0,018482 (1,8482 %)
(5) für gewerbliche Töchter der Verbände 0,081741 (8,1741 %)

5. Strukturfaktor

Jedem Mitglied der M+E-Ausgleichsvereinigung wird ein spezifischer Strukturfaktor zugeordnet. Dieser Strukturfaktor sorgt für eine beitragsgerechte Einpreisung in das System und bleibt konstant, sofern das System nicht insgesamt verändert werden muss.

Für Unternehmen, die vor ihrem Eintritt in die Ausgleichsvereinigung noch nicht mit der Künstlersozialabgabe abgerechnet haben, beträgt der Strukturfaktor 0,562005 (Hersteller von Vorleistungs- und Investitionsgütern) bzw. 0,938824 (Hersteller von Konsumgütern).

Für Verbände und deren Einrichtungen, die vor ihrem Eintritt in die Ausgleichsvereinigung noch nicht mit der Künstlersozialkasse abgerechnet haben, beträgt der Strukturfaktor 1.

Für Mitglieder, die bereits vor Eintritt in die M+E-Ausgleichsvereinigung eine Künstlersozialabgabe abgeführt haben, wird der Strukturfaktor in Relation zu der in den letzten drei Jahren (bei stark schwankenden Beträgen: in den letzten vier Jahren) vor Eintritt in die M+E-Ausgleichsvereinigung gezahlten Künstlersozialabgabe ermittelt. Mitglieder, die vor dem 1. Januar 2011 der M+E-Ausgleichsvereinigung beigetreten sind, werden mit dem Betrag eingepreist, der im Jahr vor Beitritt an die Künstlersozialkasse entrichtet wurde. Dieser ist nach erfolgter Einpreisung an die Entwicklung des berufsgenossenschaftlichen Jahresentgelts gekoppelt.

Für Mitglieder, die an einer Systemüberprüfung teilgenommen haben, gelten die dabei festgestellten Abgabenpflichten, unabhängig davon, ob das Mitglied vor dem Beitritt zur Ausgleichsvereinigung bereits Künstlersozialabgabe entrichtet hat oder nicht.

Bei gravierender Verringerung des abgabenpflichtigen Entgelts z.B. wegen des Wechsels zu einer Werbeagentur, die in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert ist, kann auf Antrag des Mitglieds der Strukturfaktor reduziert werden.


6. Mindestbeitrag

Mitglieder der Ausgleichsvereinigung, die zwar eine Abgabenummer bei der Künstlersozialkasse haben, für die aber seitens der KSK keine Abgabenpflicht festgestellt wurde, zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag in Höhe von 39 Euro.

Die Mindestbeitragszahler werden in Abständen von der Ausgleichsvereinigung befragt, ob sie abgabenpflichtige Honorarzahlungen von mehr als 1.000 Euro im Jahr getätigt haben. Trifft dies zu, erfolgt eine Umgruppierung des Mitglieds.


7. Berechnungsformel

Die Höhe der KSA errechnet sich aus der Formel

KSA =
Jahresentgeltsumme Vorjahr x Gruppenfaktor x Strukturfaktor x gesetzlicher Beitragssatz

II. Verwaltungsverfahren und Gebühren

1. Meldeverfahren

Die Mitglieder haben bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die berufsgenossenschaftliche Jahresentgeltsumme i. S. v. Abschnitt I Nr. 1 an die M+E-Ausgleichsvereinigung zu melden. Auf besondere Anforderung der M+E-Ausgleichsvereinigung ist die Meldung innerhalb von drei Monaten durch Vorlage einer Kopie der entsprechenden Meldung an die gesetzliche Unfallkasse (oder in sonstiger geeigneter Weise) zu belegen.

Das Mitglied erhält eine Jahresabrechnung, die aus folgenden Positionen besteht:

(1) Künstlersozialabgabe für das laufende Jahr
(2) zuzüglich Verwaltungsgebühr
(3) zuzüglich auf die Verwaltungsgebühr entfallenden Umsatzsteuer

2. Zahlungsmodalitäten

Unterschreitet die Künstlersozialabgabe den Jahresbetrag von 600 Euro, ist sie in einer Summe zu entrichten. Zwischen 600 Euro und 6.000 Euro Jahresbetrag kann die Zahlung vierteljährlich erfolgen. Bei einem Jahresbetrag von mehr als 6.000 Euro ist monatliche Zahlung möglich. Eine jährliche Zahlung ist immer möglich.

Das Mitglied hat firmenintern sicherzustellen, dass die in dieser Abgaben- und Gebührenordnung vorgesehenen Zahlungstermine eingehalten werden.

3. Beitrittsgebühr

Im Beitrittsjahr ist eine einmalige, von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrittsgebühr von zurzeit 350,-- EUR zu zahlen.

Für das erste eingebrachte verbundene Unternehmen beträgt die Aufnahmegebühr 200,-- Euro, für jedes weitere eingebrachte verbundene Unternehmen 100,-- Euro.

Dieser Betrag ist bei jedem Neueintritt zu entrichten, auch bei Neugründungen bzw. Ausgliederungen von Unternehmen.

Bei den vorgenannten Gebühren handelt es sich um Nettobeträge, auf die die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer anzusetzen ist.

4. Verwaltungsgebühren

Zur Deckung der allgemeinen Geschäfts- und Verwaltungskosten entrichten die Mitglieder der M+E-Ausgleichsvereinigung jährlich einen Beitrag von 3 % der zu entrichtenden Künstlersozialabgabe zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Zahlungsverzug

Für fällige Rechnungsbeträge werden ab der 5. Woche nach Zugang der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat berechnet.

Bei wiederholtem Verzug kann der Vorstand das Mitglied gemäß § 4 Ziff. 3 der Satzung ausschließen. Über einen mehr als dreimonatigen Zahlungsverzug sowie über das Ausscheiden oder den Ausschluss von Mitgliedern unterrichtet die M+E-Ausgleichsvereinigung die Künstlersozialkasse unverzüglich.

6. Abgabeschulden

Noch offene Abgabeschulden des Mitglieds für die Zeit vor dessen Beitritt werden grundsätzlich über die Ausgleichsvereinigung nach dem in ihr geltenden Berechnungsverfahren beglichen. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Abgabe für die Zeit vor seiner Mitgliedschaft auch direkt mit der Künstlersozialkasse abgerechnet werden. In diesem Fall kann die Künstlersozialkasse die für diese Zeit notwendigen Meldungen und Aufzeichnungen des Mitglieds nach den Vorschriften des KSVG überprüfen. Abgabeschulden nach dem KSVG verjähren gem. § 31 KSVG i. V. m. § 25 SGB IV.

Hat die Mitgliedschaft bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit der Ausgleichsvereinigung am 1. Oktober 2009 begonnen, gilt die zuvor genannte Regelung für noch offene Abgabeschulden des Mitglieds für die Zeit vor Tätigkeitsaufnahme entsprechend.

Teilzahlungen für das laufende Jahr, die ein neues Mitglied vor seinem Eintritt in die Ausgleichsvereinigung an die Künstlersozialkasse entrichtet hat, werden dem Mitglied von der Künstlersozialkasse zurückerstattet.


Berlin, 23. April 2012