Ausgleichsvereinigung

Inhalt

Satzung 


§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen

KSV-Ausgleichsvereinigung der Metall- und Elektro-Industrie
(M+E Ausgleichsvereinigung).


2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Zweck des Vereins ist es, als Ausgleichsvereinigung im Sinne von § 32 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die nach dem KSVG von seinen Mitgliedern für die gesetzliche Sozialversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten aufzubringenden Mittel einzuziehen und die Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung an die Künstlersozialkasse zu entrichten.

4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Rechte und Pflichten der Ausgleichsvereinigung und ihrer Mitglieder

1. Die Ausgleichsvereinigung zieht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Unfallkasse des Bundes – Künstlersozialkasse (KSK) von ihren Mitgliedern Abgaben ein, deren Höhe und Fälligkeit sich nach den Richtlinien für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe in der M+E-Ausgleichsvereinigung richtet.

2. Die Ausgleichsvereinigung erfüllt aus den eingezogenen Mitteln die Verpflichtungen ihrer Mitglieder und der zugehörigen Unternehmen, die von den Mitgliedern der Ausgleichsvereinigung zur Abwicklung der Künstlersozialabgabe gemeldet wurden, gegenüber der Künstlersozialkasse und nimmt deren Rechte gegenüber der Künstlersozialkasse aus § 32 KSVG wahr.

3. Die Angaben der Mitglieder zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe werden vom Geschäftsführer der Ausgleichsvereinigung entgegen genommen und demjenigen Vorstandsmitglied, das Mitarbeiter eines Mitgliedsverbandes der Ausgleichsvereinigung ist, zur Kenntnis gebracht sowie der Künstlersozialkasse gemeldet. Sie sind streng vertraulich zu behandeln.

4. Die Mitglieder der Ausgleichsvereinigung haben Beiträge zu leisten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Ausgleichsvereinigung ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes Rücklagen zu bilden.

Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse, insbesondere an die Richtlinien zur Ermittlung der Künstlersozialabgabe in der M+E-Ausgleichsvereinigung in der jeweils gültigen Fassung gebunden.


§ 3 Aufnahme als Mitglied

1. Mitglied können Unternehmen der Metall- und Elektro-Industrie, verwandter Industrien und verbundener Wirtschaftszweige, auch des Dienstleistungsbereichs, werden, die aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit mittelbares Mitglied des Verbandes GESAMTMETALL ▪ Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. sind.
    Mitglied können auch GESAMTMETALL, unmittelbare und mittelbare Mitgliedsverbände von GESAMTMETALL sowie Verbände werden, die mit einem Mitgliedsverband der Ausgleichsvereinigung eine Geschäftsstellengemeinschaft bilden, einschließlich zugehöriger Einrichtungen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der mit der Künstlersozialkasse getroffenen Vereinbarungen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Aufnahme beantragt wird.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden kann, erstmals zum Ende des auf das Jahr des Eintrittzeitpunktes folgenden Kalenderjahres. Aus wichtigem Grund kann der Austritt jederzeit zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der von dem Mitglied zu entrichtenden Künstlersozialabgabe. Im Falle einer rückwirkenden Änderung der Bemessungsgrundlagen kann der Austritt innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung auch rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das die Änderung erfolgt ist.

2. Durch Beginn der Liquidation, durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds und im Fall fruchtloser Vollstreckung wegen Geldforderungen, gleichgültig, um welche Gläubiger es sich handelt.

3. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Melde- und Zahlungspflichten oder sonstige Verpflichtungen aus der Satzung oder aus den Richtlinien für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe ganz oder teilweise nicht erfüllt oder fehlerhafte Meldungen abgegeben hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt rückwirkend ab Beginn des Jahres, in dem der Pflichtverstoß stattfand bzw. sich erstmals ausgewirkt hat.

4. Durch Verlust der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 1 für den Erwerb der Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres, in dem dies dem Vorstand schriftlich angezeigt worden ist. Unterlässt das Mitglied die Anzeige vor Ablauf des Kalenderjahres, besteht ein Ausschlussgrund im Sinne von Nr. 3.


§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sollten jeweils spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Antrag des Vorstandes oder von einem Zehntel der Mitglieder statt, die einen schriftlich begründeten Antrag mit Tagesordnung an den Vorstand zu richten haben. Für Form und Fristen der Ladung gilt Nr. 1 entsprechend. Im Einzelfall kann jedoch von der dreiwöchigen Ladungsfrist abgewichen werden; sie muss in jedem Fall sieben Tage betragen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen oder schriftlich bevollmächtigten Vertreter aus. Mehrere Mitglieder können einen gemeinsamen Vertreter zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung des Vereins nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer vier Wochen später zu berufenden Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

1. Satzungsänderungen.

2. Die Ermächtigung zu Vereinbarungen mit der Künstlersozialkasse über die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Künstlersozialabgabe.


3. Die Aufstellung und Änderung der Richtlinien für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit der Künstlersozialkasse.

4. Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und seiner Stellvertreter sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.

5. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

6. Die Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.

7. Die Aufstellung des Haushaltsplans und die Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen.

8. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

9. Die Beschlussfassung über die Verwendung etwa vorhandenen Vermögens nach der Auflösung des Vereins.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Ein Mitglied des Vorstandes soll Mitarbeiter eines Mitgliedsverbandes der Ausgleichsvereinigung sein.

2. Der Vorstand leitet den Verein und kann einen Geschäftsführer bestellen. Zum Geschäftsführer soll nicht bestellt werden, wer Mitarbeiter eines Verbandes ist, der Mitglied ist oder die Mitgliedschaft nach § 3 erwerben kann.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden; einem solchen Beschluss müssen zwei Mitglieder zustimmen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Vereinbarungen mit der Künstlersozialkasse über die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Künstlersozialabgabe bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand kann dem bestellten Geschäftsführer Vollmacht zur Alleinvertretung erteilen
        - gegenüber derjenigen Bank, die die Konten des Vereins führt,

        - gegenüber den Mitgliedsunternehmen hinsichtlich der Zahlung und
        Anmahnung der Beiträge,
        - gegenüber der Künstlersozialkasse sowie
        - gegenüber dem Registergericht.
7. Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung Änderungen dieser Satzung beschließen, sofern und soweit sie aufgrund einer Zwischenverfügung des Registergerichts für die Eintragung der Satzung in das Vereinsregister erforderlich sind.

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Künstlersozialkasse ist über den Auflösungsbeschluss unverzüglich zu informieren.


Berlin, 23. April 2012