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Entlastung für Unternehmen war lange überfällig

Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV

Gesamt­me­tall begrüßt den heute vom Bundes­ka­bi­nett beschlos­senen Ände­rungs­an­trag zum Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV (BEG IV). Darin enthalten ist auch die von Gesamt­me­tall mit Nachdruck gefor­derte Änderung des Nach­weis­ge­setzes, mit der nun die Textform erlaubt wird.

Gesamt­me­tall-Haupt­ge­schäfts­führer Oliver Zander: „Nach inten­siven Verhand­lungen zwischen den Koali­ti­ons­par­teien soll nun mit der Änderung des Nach­weis­ge­setzes endlich eine spürbare Entlas­tung für die Unter­nehmen kommen. Das Nach­weis­ge­setz anzu­passen war über­fällig. Es ist zugleich ein schneller und einfach umzu­set­zender Beitrag zum Büro­kra­tie­abbau. Dies wäre jedoch nicht ohne das vernünf­tige und beharr­liche Handeln des FDP-geführten Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­riums möglich gewesen.“

Laut aktuellem Entwurf des Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setzes IV soll diese Erleich­te­rung die Wirt­schaft um rund 30 Millionen Euro pro Jahr entlasten. „Im Vergleich mit den Büro­kra­tie­kosten für die Unter­nehmen insgesamt – laut Nati­o­nalem Normen­kon­trollrat lagen diese zuletzt bei rund 65 Milli­arden Euro pro Jahr – ist dies natürlich nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Die Büro­kratie bleibt eine der größten Stand­ort­nach­teile für die deutschen Unter­nehmen im inter­na­ti­o­nalen Wett­be­werb. Deshalb muss das Thema Büro­kra­tie­abbau endlich in allen Bundes­mi­nis­te­rien zur Chefsache gemacht werden“, sagte Oliver Zander.

Das Nach­weis­ge­setz regelt, dass der Arbeit­geber dem Beschäf­tigten die wesent­li­chen Vertrags­be­din­gungen des Arbeits­ver­hält­nisses schrift­lich aushän­digen muss. Bislang war vorge­schrieben, dass dies in Papier­form mit Unter­schrift des Arbeit­ge­bers erfolgen muss. Mit der Umstel­lung auf die Textform können in Zukunft die Unter­lagen auch beispiels­weise per E-Mail über­mit­telt oder in ein digitales Mita­r­bei­ter­portal einge­stellt werden, sofern der Arbeit­nehmer keinen schrift­li­chen Nachweis fordert.

Hinzu kommt beim BEG IV noch eine weitere Entlas­tung bei soge­nannten Alters­gren­zen­ver­ein­ba­rungen. Demnach bedürfen die arbeits­ver­trag­li­chen Verein­ba­rungen, nach denen das Arbeits­ver­hältnis mit Erreichen der Regel­al­ters­grenze in der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung endet, nicht mehr der Schrift­form. Auch hier ist zukünftig die Textform künftig ausrei­chend. „Mit der Kombi­na­tion dieser beiden Vorschläge ist endlich der Weg offen für eine digitale Abwick­lung von Arbeits­ver­trägen und den entspre­chenden Nach­weisen“, so Oliver Zander abschlie­ßend.