Foto: Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Nach einer Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts vom April 2014 war es für Syndikusanwälte nicht mehr möglich, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Rekrutierung von Rechtsanwälten durch Unternehmen und Verbände wurde durch den damit verbundenen Verlust der Altersvorsorge beim Versorgungswerk erheblich erschwert.
Daher hat sich Gesamtmetall unmittelbar nach der Urteilsverkündung dafür eingesetzt, die Folgen der Rechtsprechung für die Zukunft rückgängig zu machen und dafür eine gesetzliche Regelung gefordert. Bereits zum 01.01.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird klargestellt, dass auch der Syndikusrechtsanwalt anwaltlich tätig ist. Syndikusrechtsanwälte können sich nun - anders als bisher - für ihre Tätigkeit im Unternehmen oder im Verband als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) zulassen und sich wieder von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine bis zum 01.04.2014 rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und eine Erstattung der Beiträge an das Versorgungswerk möglich. Hinsichtlich der Altersgrenzenproblematik für Syndikusrechtsanwälte über 45 Jahren hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geregelt, wenn die Altersgrenzen bis 2018 abgeschafft werden. Das ist in einigen Bundesländern bzw. bei einigen Rechtsanwaltskammern bereits geschehen.
Gesamtmetall engagiert sich weiterhin im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes für die Interessen der Syndikusrechtsanwälte und deren Arbeitgeber. Dabei setzt sich Gesamtmetall insbesondere gegenüber den Rechtsanwaltskammern und der DRV Bund für eine praxistaugliche Handhabung des Zulassungs- und Befreiungsverfahrens ein, um das Ziel des Gesetzes, den status quo ante vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wiederherzustellen, zu erreichen.