
Künftige Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Das Vereinigte Königreich (VK) hat die EU formal bereits am 31.01.2020 verlassen und wurde völkerrechtlich zum Drittstaat. Der Brexit ist damit vollzogen. Im Austrittsabkommen wurde eine Übergangsfrist vereinbart, mit der das geltende Recht noch bis zum 31.12.2020 quasi eingefroren wurde und weiterhin angewendet werden konnte.
Kurz vor dem Ablauf dieser Frist hatten sich die EU und das VK am 24.12.2020 noch auf einen grundsätzlichen Entwurf für ein Abkommen zu den künftigen Beziehungen verständigt. Ein Ende der Übergangsphase ohne ein Folgeabkommen hätte ähnlich dramatische Wirkungen gehabt, wie ein „hard Brexit“ und wäre das Worst-Case-Szenario für die gesamte europäische Wirtschaft gewesen. Es ist daher zumindest beruhigend, dass am Ende alle Beteiligten den Maximalschaden für ihre Länder und Volkswirtschaften vermeiden wollten und sich doch noch auf einen „Deal“ geeinigt haben.
Auch wenn die Einigung also grundsätzlich besser ist, als ein sog. „no-future-deal“-Szenario, so kam sie doch zu spät, um das gefundene Abkommen auf europäischer Seite noch rechtzeitig zum 31.12.2020 ratifizieren zu können. Da die vom Europäischen Parlament (EP) gesetzte Frist ergebnislos abgelaufen war, wird das EP seine Beratungen erst im Januar 2021 abschließen können. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und der hohen Dringlichkeit hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, das gefundene Abkommen für einen begrenzten Zeitraum bis zum 28.02.2021 vorläufig anzuwenden. Die Kommission legte dazu Vorschläge für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkommens vor. Im eingeleiteten, schriftlichen Verfahren stimmte der Rat diesen einstimmig zu, so dass die Unterzeichnung des Abkommens und seine vorläufige Anwendung ab dem 01.01.2021 genehmigt wurden. Das EP wurde ebenfalls förmlich um seine Zustimmung zu diesem Abkommen ersucht. Als letzten Schritt aufseiten der EU müsste dann der Rat den Beschluss über den Abschluss des Abkommens annehmen. Auf britischer Seite hat das Parlament bereits am 30.12.2020 zugestimmt.
Ein zentraler Punkt, der unbegrenzte Warenhandel ohne Zölle über den 31.12.2020 hinaus, wurde mit der Einigung zwar erreicht. Dennoch sind erhebliche Einschränkungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr zu Beginn des neuen Jahres in Kraft getreten. So werden an den Grenzen Warenkontrollen nötig, unter anderem, weil Nachweise für die Einhaltung der EU-Regeln zur Lebensmittelsicherheit und zur Einhaltung von Produktstandards erbracht werden müssen. Darüber hinaus regelt der Vertrag unter anderem die Zusammenarbeit im Flug- und Straßenverkehr, der Energieversorgung, der Kriminalitätsbekämpfung und der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme.
Seit Anfang Dezember 2020 hat das VK schon sein neues „Point-based Immigration System“ (PBS) freigeschaltet. Dieses System beruht im Wesentlichen auf Zugangsschwellen bzgl. Gehalt und Kompetenzen und gilt global für alle Immigranten. Soweit die gefundene Einigung das PBS nicht punktuell modifiziert, kommt es seit 01.01.2021 (zumindest übergangsweise und in Teilen) auch für Immigranten, Geschäftsreisende, unternehmensintern Entsandte etc. aus der EU zur Anwendung.
Das VK ist nach den USA, China und Frankreich der viertwichtigste Handelspartner. Im Jahr 2019 exportierte die deutsche Metall- und Elektro-Industrie Waren im Wert von 50,5 Milliarden Euro in das VK, was einem Anteil von 6,5 Prozent der gesamten Exporte unserer Industrie entspricht. Die Importe aus dem VK beliefen sich im gleichen Jahr auf 19,1 Milliarden Euro.
Zahlreiche dieser Im- und Exporte bedingen auch industrienahe Dienstleistungen, die mit mobilen Einsatzteams im jeweils anderen Land ausgeführt werden. Darüber hinaus unterhalten viele der M+E-Unternehmen eigene Produktionsstandorte im VK, was zahlreiche konzerninterne Entsendungen und Dienstreisen z. B. für Meetings, Konferenzen, Weiterbildungen etc. mit sich bringt. Eine möglichst reibungslos funktionierende Arbeitnehmermobilität zwischen Deutschland und dem VK ist daher für die deutsche Metall- und Elektro-Industrie von größter Bedeutung.
Um die Unternehmen bestmöglich auf die anstehenden Veränderungen vorzubereiten, haben wir eine „Brexit-Checkliste für Personalabteilungen“ erstellt, die wir laufend aktualisieren. Darüber hinaus setzen wir uns weiterhin gegenüber der Politik dafür ein, dass die Arbeitnehmermobilität zwischen der EU und dem VK auch nach dem 01.01.2021 möglichst einfach und praktikabel möglich bleibt.