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Rahmen für das 21. Jahrhundert schaffen, europäische Spielräume voll ausschöpfen

Arbeits­zeit

Berlin. Der Präsident des Arbeit­ge­ber­ver­bandes Gesamt­me­tall, Dr. Stefan Wolf, hat die Bundes­re­gie­rung aufge­rufen, die Arbeits­zeit­ge­setz­ge­bung in einem Gesamt­paket grund­le­gend zu erneuern. Es gelte dabei, den tatsäch­li­chen Spielraum voll auszu­schöpfen, den das euro­pä­i­sche Recht biete.

„Viele Beschäf­tigte wollen ihre Arbeit im Rahmen der betrieb­li­chen Erfor­der­nisse indi­vi­duell und unbü­ro­kra­tisch orga­ni­sieren, flexibler ausrichten, besser verteilen und haben auf betrieb­li­cher Ebene prag­ma­ti­sche Lösungen mit ihrem Arbeit­geber verab­redet, etwa in Form von Vertrau­ens­a­r­beits­zeit. Der Versuch, die Orga­ni­sa­tion der Arbeit im 21. Jahr­hun­dert an den Rege­lungen des vorhe­rigen Jahr­hun­derts auszu­richten, ist schädlich und rück­wärts­ge­wandt. Ein höherer Auto­no­mie­grad bei der Arbeits­zeit muss einher­gehen mit einer größeren Eigen­ver­ant­wor­tung der Arbeit­nehmer für ihre Arbeits­zeit und auch deren Erfassung“, so Dr. Wolf heute in Berlin.

Gesamt­me­tall hat deshalb heute zu diesem Themen­kom­plex drei Gutachten vorgelegt: ein perso­nal­wirt­schaft­li­ches zum Wert flexibler Arbeits­zeit­mo­delle und den Gefahren von Einschrän­kungen vom Institut für ange­wandte Arbeits­wis­sen­schaft (ifaa) unter Feder­füh­rung des Direktors Prof. Sascha Stowasser, ein rechts­wis­sen­schaft­li­ches zu den Grenzen euro­pä­i­scher Umset­zungs­pflichten für den deutschen Gesetz­geber von Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeits­recht und Recht der Sozialen Sicherung, Rhei­ni­sche Friedrich-Wilhelms-Univer­sität Bonn, und ein weiteres rechts­wis­sen­schaft­li­ches Gutachten zu den unions­recht­li­chen Mindest­vor­gaben zur Ausge­stal­tung eines Systems der Arbeits­zei­t­er­fas­sung auch im Kontext der aktuellen Entschei­dung des Bundes­a­r­beits­ge­richts von Prof. Dr. Clemens Höpfner, Geschäfts­füh­render Direktor des Institut für Arbeits- und Wirt­schafts­recht der Univer­sität zu Köln.

„Diese Gutachten belegen eindrucks­voll, dass die Rückkehr zur Stechuhr auch nach den Urteilen aus Luxemburg und Erfurt keines­wegs zwingend, sondern statt­dessen eine Flexi­bi­li­sie­rung des Arbeits­zeit­rechts geboten und auch möglich ist“, so Dr. Wolf abschlie­ßend.

Die kompletten Gutachten sowie kurze Zusam­men­fas­sungen finden Sie hier.