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Befristung

Die Politik hat den Unter­nehmen in der Vergan­gen­heit viel Flexi­bi­lität beim Perso­nal­ein­satz genommen. Nach unnötigen Reformen der Zeit­a­r­beit und Beschrän­kungen von Werk­ver­trägen wurde auch eine Beschrän­kung der wichtigen Befris­tungs­mög­lich­keiten in Erwägung gezogen. In dieser Diskus­sion wurde jedoch gänzlich übersehen, dass Unter­nehmen flexibel Personal auf- und abbauen können müssen, um wett­be­werbs­fähig zu sein. Sie brauchen stets entspre­chende Kapa­zi­täts­re­serven. Einschrän­kende Maßnahmen gefährden den Standort Deut­sch­land und damit unser aller Wohlstand.

Befristungen in der Metall- und Elektro-Industrie
© AdobeStock/Nattawit

Fakt war und ist noch nimmer: Der eigent­liche Miss­brauch von Befris­tungen findet im öffent­li­chen Dienst, in der Politik, an Schulen und Univer­si­täten statt. Wissen­schaft­liche Mita­r­beiter, die sich von einer Befris­tung zur nächsten hangeln. Lehrer, die vor den Ferien entlassen werden, und die erst nach den Ferien einen neuen Halb­jah­res­ver­trag erhalten. Zudem hat der Staat sich selbst das Instru­ment der „Haus­halts­be­fris­tung“ geschaffen, das es nur für den öffent­li­chen Dienst gibt. Eine dem entspre­chende „Bud­get­be­fris­tung“ für die private Wirt­schaft – den Motor unserer Gesell­schaft – gibt es nicht.

Gesamt­me­tall hat die Politik in den vergan­genen Jahren immer wieder aufge­for­dert, Mut zu haben und bei sich selbst anzu­fangen, wenn sie den Miss­brauch befris­teter Beschäf­tigter bekämpfen wolle. Die fünf Forde­rungen, die Gesamt­me­tall immer wieder in die poli­ti­schen Debatten einge­bracht hat, sind noch immer aktuell und lauten:

  • Erhalt des bestehenden Flexibilitätsspielraums: Dieser liegt in der Metall- und Elektro-Industrie bei einem Personalanteil von 10 bis 15 Prozent.
  • Rechtssichere Ausgestaltung der Sachgründe und Ergänzung durch weitere konkretisierte Sachgründe, weil die bestehenden Sachgründe für Befristungen aufgrund der Rechtsprechung nicht mehr rechtssicher handhabbar sind.
  • Abschaffung der Haushaltsbefristung zur wirksamen Bekämpfung der Befristungsflut im öffentlichen Dienst (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG).
  • Abfindungsoption statt einer Bestandsschutzlösung im 7. bis 24. Monat der Beschäftigung.
  • Eine Zeitbefristung über 24 Monate hinaus, wenn arbeitsvertraglich ein sogenannter Flexi-Bonus („Prämienbefristung“) vereinbart wurde.

Diese Forde­rungen stützen sich auf drei Gutachten: Ein perso­nal­wirt­schaft­li­ches Gutachten von Prof. Dr. Christian Grund von der RWTH Aachen beschreibt den notwen­digen Flexi­bi­li­täts­s­piel­raum der Unter­nehmen. Ein Rechts­gut­achten von Prof. Dr. Markus Stoffels von der Ruprecht-Karls-Univer­sität Heidel­berg zeigt, dass der von der Politik einmal im Rahmen der Beschrän­kung der sach­grund­losen Befris­tung vorge­se­hene Schwel­len­wert von 75 Mita­r­bei­tern und die quotale Beschrän­kung von 2,5 Prozent nicht mit dem Grund­ge­setz vereinbar sind. Und ein Gutachten von Prof. Dr. Richard Giesen von der Ludwig-Maxi­mi­lians-Univer­sität München weist nach, wie die Recht­spre­chung die Sach­gründe ausge­höhlt hat, um Miss­brauchs­fällen im Öffent­li­chen Dienst zu begegnen, der selbst über Privi­le­gien bei der Befris­tung verfügt.

Begrü­ßens­wert ist, dass nach Jahren der Einschrän­kung nun im Koali­ti­ons­ver­trag erstmals Bemü­hungen zur Verein­fa­chung des Befris­tungs­rechts erkennbar sind. So ist geplant, das Vorbe­schäf­ti­gungs­verbot für Regel­al­ters­rentner zu streichen, was die Beschäf­ti­gung älterer Arbeit­nehmer für die Unter­nehmen erheblich erleich­tern würde. In Zeiten des Fach­kräf­teman­gels ist dies ein kleines, aber wichtiges Zeichen, dass auch die Belange der Unter­nehmen Beachtung finden, auch wenn die oben aufge­führten Forde­rungen zeigen, dass im Bereich der Flexi­bi­li­sie­rung des Perso­na­lauf- und -abbaus noch Luft nach oben ist. Gesamt­me­tall wird sich für die Abschaf­fung des Vorbe­schäf­ti­gungs­ver­bots für Regel­al­ters­rentner und weitere Erleich­te­rungen im Befris­tungs­recht, etwa die im Koali­ti­ons­ver­trag zugesagte Abschaf­fung der aus der Zeit gefal­lenen Schrift­form bei Befris­tungs­a­b­reden sowie der ebenfalls zuge­sagten Ausnahme vom Vorbe­schäf­ti­gungs­verbot für Studenten, stark machen.