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Brexit

Das Verei­nigte König­reich hat die Euro­pä­i­sche Union am 31. Januar 2020 verlassen und wurde damit völker­recht­lich zum Dritt­staat. Der Brexit ist damit vollzogen. Das Austritts­ab­kommen zwischen der EU und dem Verei­nigten König­reich legte die Moda­li­täten für den geord­neten Austritt nach Artikel 50 des Vertrags über die Euro­pä­i­sche Union fest. Der Part­ner­schafts­ver­trag (Abkommen über Handel und Zusam­me­n­a­r­beit) ist die Grundlage der weiteren Zusam­me­n­a­r­beit.

Gesamtmetall zum Brexit
Foto: AdobeStock/ktsdesign

Partnerschaftliche Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Das Abkommen über Handel und Zusam­me­n­a­r­beit zwischen der EU und dem Verei­nigten König­reich wurde am 30. Dezember 2020 unter­zeichnet und trat, nach vorläu­figer Anwendung ab dem 1. Januar 2021, am 1. Mai 2021 endgültig in Kraft. Zwar wurde damit ein zentraler Punkt, der unbe­grenzte Waren­handel ohne Zölle, erreicht, aller­dings gibt es seitdem erheb­liche Einschrän­kungen im Waren- und Dienst­leis­tungs­ver­kehr. So wurden an den Grenzen Waren­kon­trollen nötig, unter anderem weil Nachweise für die Einhal­tung der EU-Regeln zur Lebens­mit­tel­si­cher­heit und zur Einhal­tung von Produkt­stan­dards erbracht werden müssen. Darüber hinaus regelt das Abkommen unter anderem die Zusam­me­n­a­r­beit im Flug- und Stra­ßen­ver­kehr, der Ener­gie­ver­sor­gung, der Krimi­na­li­täts­be­kämp­fung und der Koor­di­nie­rung der Sozi­a­l­ver­si­che­rungs­sys­teme. Das Protokoll zur Koor­di­nie­rung der sozialen Sicher­heit aus dem Anhang des Abkommens erfasst neun Bereiche der sozialen Sicher­heit, darunter Kranken- und Renten­ver­si­che­rung, und gilt zunächst für eine Dauer von 15 Jahren (also bis 2036).

Das Abkommen erlaubt es Bürgern zu reisen und legt dafür einige Grund­re­geln fest. Die jewei­ligen Ziel­staaten entscheiden jedoch, ob und unter welchen Bedin­gungen die Einrei­senden in ihrem Hoheits­ge­biet arbeiten dürfen. Die Visums­frei­heit soll für Aufent­halte in der EU bis 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gelten. Das Verei­nigte König­reich sieht für einen Aufent­halt von EU-Bürgern zu touris­ti­schen Zwecken im Verei­nigten König­reich für bis zu sechs Monate generell keine Visums­pflicht vor. Für das Arbeiten bzw. den vorüber­ge­henden Einsatz von Mita­r­bei­tern im jeweils anderen Land gelten hingegen spezi­el­lere Regeln.

Die Einrei­se­vor­schriften des Verei­nigten König­rei­ches wurden im Zuge des Brexits in einer Weise angepasst, die Nicht-Bürger weltweit gleich behandelt. Es gibt keine Erleich­te­rungen mehr bei der geschäft­li­chen Einreise von EU-Bürgern in das Verei­nigte König­reich. So ist das Arbeiten im Verei­nigten König­reich grund­sätz­lich ohne ein „Arbeits­visum“ nicht mehr möglich. Aller­dings gibt es Ausnahmen für (kurze) Geschäfts­reisen.

Das Verei­nigte König­reich war 2019, also vor dem Brexit, direkt nach den USA, China und Frank­reich der viert­wich­tigste Handel­s­partner Deut­sch­lands. Die deutsche Metall- und Elektro-Industrie expor­tierte Waren im Wert von 50,5 Milli­arden Euro in das Verei­nigte König­reich, was einem Anteil von 6,5 Prozent der gesamten Exporte unserer Industrie entsprach. Die Importe beliefen sich im gleichen Jahr auf 19,1 Milli­arden Euro. Seitdem ist das Verei­nigte König­reich in der Rangfolge abge­fallen, bleibt aber trotzdem einer der großen Export- und Import­märkte und wichtiger Partner.

Zahl­reiche dieser Im- und Exporte bedingen auch indus­trie­nahe Dienst­leis­tungen, die mit mobilen Einsatz­teams im jeweils anderen Land ausge­führt werden. Darüber hinaus unter­halten viele der M+E-Unter­nehmen eigene Produk­ti­ons­s­tand­orte im Verei­nigten König­reich, was zahl­reiche konzern­in­terne Entsen­dungen und Dien­st­reisen zum Beispiel für Meetings, Konfe­renzen und Weiter­bil­dungen mit sich bringt. Eine möglichst reibungslos funk­tio­nie­rende Arbeit­neh­mermo­bi­lität zwischen Deut­sch­land und dem Verei­nigten König­reich ist daher für die deutsche Metall- und Elektro-Industrie von größter Bedeutung.

Um den Unter­nehmen einen best­mög­li­chen Überblick über die fortan geltenden Regeln hinsicht­lich geschäft­li­cher Reisen und Aufent­halte von Beschäf­tigten in das Verei­nigte König­reich zu geben, aber auch für die vorüber­ge­hende Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­mern aus dem Verei­nigten König­reich in Deut­sch­land, haben wir eine „Brexit-Check­liste für Perso­na­l­ab­tei­lungen“ erstellt, die wir laufend aktu­a­li­sieren. Darüber hinaus setzen wir uns weiterhin gegenüber der Politik für eine möglichst einfache und prak­ti­kable Arbeit­neh­mermo­bi­lität zwischen der EU und dem Verei­nigten König­reich ein.