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Entgeltgleichheit

Sozi­a­l­par­t­­ner­­schaft und Tarif­au­to­nomie sind in der Metall- und Elektro-Industrie der Anker für eine faire Bezahlung. Für Tarif­­ver­­­träge gilt in Deutschland die soge­­nannte Ange­­mes­­sen­heits­­­ver­­mu­tung, wonach Tarif­­ver­­­träge den Gleich­heits­­­grun­d­­satz einhalten. Diese gesetz­liche Vermu­tungs­re­ge­lung schützt die im Grund­ge­setz verbriefte Tarif­au­to­nomie: Sie regelt, dass tarif­ver­trag­liche Entgeltsys­teme als Ganzes sowie die tarif­liche Zuordnung von Tätig­keiten zu Entgelt­gruppen (und damit die von den Sozi­al­part­nern bestimmte Gleich­wer­tig­keit von Tätig­keiten) ange­messen sind, solange keine konkreten Anhalts­punkte für eine geschlechts­be­zo­gene Benach­tei­li­gung vorliegen. Das erfol­g­reiche deutsche Modell des Flächen­­ta­rif­­ver­­­trages ermög­­licht, dass die Tarif­­ver­­­trags­pa­r­teien bran­chen­s­pe­­zi­­fi­­sche und praxis­­ge­rechte Kompro­­misse zu Fragen der Entloh­­nungs­­­grun­d­­sätze finden. Dies schließt als Kern­auf­­gaben auch die Defi­­ni­tion von Tätig­keiten, die Bemessung ihres Wertes und der Entgel­t­höhe ein.

Entgeltgleichheit (Equal Pay) / Foto © AdobeStock/Robert Kneschke
Foto: AdobeStock/Robert-Kneschke

So verwirk­­li­chen die Entgel­t­rah­­me­n­ab­­kommen (ERA) der M+E-Industrie die geschlechts­­­neu­trale Vergütung bereits unab­hängig vom deutschen Entgel­t­trans­pa­renz­­ge­­setz aus dem Jahr 2017 und der EU-Entgelt­trans­pa­renz­richt­linie aus dem Jahr 2023: Sie bewerten Tätig­keiten perso­­ne­n­u­n­ab­hängig. Das heißt, die Bewertung erfolgt geschlechts­­­neu­tral und anhand objek­tiver arbeits­­wis­­sen­­schaft­­li­cher Kriterien, wie zum Beispiel anhand der für die Tätigkeit erfor­­der­­li­chen Kennt­­nisse. Außerdem geben sie eine verbin­d­­liche Einstu­­fung von Arbeits­­auf­­gaben und die Eingrup­pie­rung von Beschäf­tigten vor und haben für die Besei­ti­­gung von Fehlern bei der Eingrup­pie­rung eigen­­stän­­dige und wirksame Mecha­­nismen. Die Entwick­lung von ERA hat Jahr­zehnte gedauert und auch die Umsetzung im Unter­nehmen kann bis zu andert­halb bis zwei Jahre dauern.

Die EU-Entgel­t­trans­pa­renz­richt­­linie unter­­gräbt die Autonomie der Sozi­a­l­­partner, die Wett­­be­werbs­­fä­hig­keit der Unter­­nehmen und das Subsi­­dia­ri­täts­­prinzip.

Nun ist die EU-Entgel­t­trans­pa­renz­richt­­linie trotz scharfer Kritik von Gesamt­me­tall am 06.06.2023 in Kraft getreten. Sie unter­­gräbt die Autonomie der Sozi­a­l­­partner, die Wett­­be­werbs­­fä­hig­keit der Unter­­nehmen und das Subsi­­dia­ri­täts­­prinzip. Alle EU-Mitglie­d­s­taaten hatten die Vorgaben der Richt­linie bis zum 07.06.2026 in nati­o­nales Recht umzu­setzen. Wohl nur drei (!) Mitglied­s­taaten konnten diese Frist einge­halten.

Grund dafür sind die ausufernden neuen Trans­pa­renz­ver­pflich­tungen der Richt­linie, die im völligen Gegensatz zu den Plänen der EU-Kommis­sion stehen, Büro­kra­tie­lasten zu senken. Die EU-Entgelt­trans­pa­renz­richt­linie sieht umfang­reiche Verpflich­tungen vor, die für Arbeit­­geber einen erhe­b­­li­chen büro­­kra­ti­­schen Mehr­auf­wand bedeuten, da grun­d­­sätz­­lich alle Arbeit­­geber – unab­hängig von der Beschäf­tig­te­n­an­­zahl – vom regulären Auskunfts­­an­­spruch und von der Entgelt­trans­pa­renz für Stel­len­be­werber erfasst sein werden. Auch die Berichts­pflichten werden dadurch stark ausge­weitet. In Zeiten von Struk­tur­wandel, Fach­­kräf­temangel, Ener­­gie­­krise und Liefer­ket­ten­pro­blemen sind diese zusätz­­li­chen Verpflich­tungen pures Gift für den Indus­tri­e­­standort Deutschland.

Den soge­­nannten „Gender-Pay-Gap“, von dem bekannt ist, dass für seine Existenz vor allem struk­tu­relle Unter­­schiede wie beispiels­weise Berufs­wahl­ver­halten und fehlende flächen­de­ckende Kinder­be­treuung verant­wor­t­­lich sind, können jedoch auch Entgel­t­trans­pa­renz- und Quoten­­re­­ge­­lungen nicht schließen.

Nicht nur der Jahr für Jahr ausge­ru­­fene „Equal-Pay-Day“, auch die meisten poli­ti­­schen Vorhaben von Frau­en­quoten bis zur Offen­le­­gung von Gehalts­s­truk­turen basieren auf der unab­lässig verbrei­teten Behaup­tung, wonach Frauen bei gleicher Arbeit deutlich weniger verdienen als Männer. Im Jahr 2025 lag dieser unbe­rei­­nigte „Gender Pay Gap“ bei 16 Prozent und ist im Vergleich zu den Vorjahren sogar gesunken.

Aber worauf basiert diese Aussage?

Diese Zahl stammt vom Statis­ti­­schen Bundesamt. Es ermittelt den Durch­­schnitts­­ver­­­dienst aller Arbeit­­nehmer und stellt ihn dem Durch­­schnitts­­ver­­­dienst aller Arbeit­­neh­­me­­rinnen gegenüber. Aus dieser Berech­nung resul­tiert ein geschlechts­be­zo­gener Entgelt­un­ter­­schied von aktuell 16 Prozent. Aller­­dings: Diese Berech­­nung ist kein Indikator für mögliche Diskri­­mi­­nie­rung. Denn er vergleicht eben gerade nicht vergleich­­bare Tätig­keiten mitein­ander. Der Großteil der unbe­rei­­nigten Differenz lässt sich auf struk­tu­relle Unter­­schiede zurück­­­führen, betonten die Statis­tiker bereits 2017: „Die wich­tigsten Gründe für die Diffe­renzen der durch­­schnit­t­­li­chen Brut­to­­stun­­den­­ver­­­dienste waren Unter­­schiede in den Branchen und Berufen, in denen Frauen und Männer tätig sind, sowie ungleich verteilte Arbeits­­­platz­an­­for­­de­rungen hinsicht­­lich Führung und Quali­­fi­­ka­tion. Darüber hinaus sind Frauen häufiger als Männer teilzeit- oder gering­­fügig beschäf­tigt.“

Auch einer IW-Studie zufolge „bilden Unter­­schiede in der Vertei­­lung von Frauen und Männern auf die Wirt­­schafts­zweige (und damit auch die Berufs­­­wahl), die Berufs­­er­fah­rung und die damit einher­­ge­henden kind­­be­­dingten Erwer­b­s­pausen sowie geschlechts­­s­­pe­­zi­­fi­­sche Unter­­schiede in der Wahr­­neh­­mung von Führungs­­­ver­­ant­wor­tung die wesent­­li­chen Ursachen für den Gender Pay Gap.“ Berück­sich­tigt man diese Faktoren, verbleibt eine sog. berei­­nigte Entgel­t­­lücke, die bei rund 6 Prozent liegt.

Ein wesent­li­cher Erklä­rungs­an­satz für den „Gender Pay Gap“ ist vor allem das Berufs­­­wahl­­ver­­halten. Frauen entscheiden sich – trotz aller massiven Werbung auch von Gesamt­me­tall für den Einstieg – nach wie vor über­­wie­­gend gegen tech­­ni­­sche Berufe. Nur in Ostdeut­sch­­land war die Ausübung von tech­­ni­­schen Berufen auch von Frauen üblich. Dort sind nach wie vor auch beispiels­­weise die Verfüg­­ba­r­keit und die gesell­­schaft­­liche Akzeptanz von früh­­zei­tiger, ganz­tä­­giger Kinder­­­be­treuung eine andere. Das mag zu einem guten Teil erklären, warum die unbe­rei­­nigte Entgelt­lücke im Osten deutlich kleiner ist als im Westen.

In der Metall- und Elektro-Industrie liegt der Anteil der Frauen konstant bei rund 21 Prozent, der weibliche Anteil an Auszu­­bil­­denden in den tech­­ni­­schen M+E-Berufen bei lediglich 8 Prozent. In der Liste der belie­b­testen Ausbil­­dungs­­­be­­rufe finden sich bei Männern regel­­mäßig M+E-Berufe auf den Top-Plätzen. Bei Frauen kommt der erste tech­­ni­­sche M+E-Beruf erst auf Platz 30 der Rangliste der Ausbil­dungs­be­rufe (Kraft­fahr­zeug­me­cha­tro­ni­kerin).

Ähnliches gilt für den Frau­en­­an­­teil bei Studi­e­n­an­­fän­­gern in den MINT-Fächern. Trotz aller objek­tiven Vorteile – Arbeits­­­zeit, Aufstiegs­­mög­­lich­keiten, Verdienst, flexible Arbeits­­­zeit­­mo­­delle – entscheiden sich junge Frauen weiterhin für andere Branchen und Fächer.

Auffällig ist auch, dass laut Statis­ti­schem Bundesamt im Jahr 2024 rund 49 Prozent der Frauen in Teilzeit arbei­teten, während die Teil­zeit­quote bei Männern lediglich 12 Prozent betrug. Außerdem waren ganze 92 Prozent der Väter, aber nur 71 Prozent der Mütter von minder­jäh­rigen Kindern erwerbs­tätig. Knapp 7 von 10 erwerbs­tä­tigen Müttern arbei­teten demnach in Teilzeit. Hier kommt die Proble­matik der nicht ausrei­chenden Kinder­be­treu­ungs­mög­lich­keiten besonders zum Tragen.

Aber auch der Rest des Gender Pay Gaps bleibt nicht eindeutig erklärbar und ist nur einge­schränkt als Grad­­messer von Diskri­­mi­­nie­rung zu sehen. Unter­­schie­d­­liche Persön­­lich­keits­ei­­gen­­schaften bei indi­vi­­du­ellen Gehalts­­­ver­­han­d­­lungen scheinen eine größere Rolle zu spielen, hinzu kommen besondere Ausreißer (trotz gleicher Arbeit verdienen Erstliga-Spieler beim Fußball im Durch­­schnitt das zigfache von Erstliga-Spie­le­­rinnen).

Der soge­nannte „berei­nigte“ Gender Pay Gap betrug im Jahr 2025 rund 6 Prozent. Laut Statis­ti­schem Bundesamt ist davon auszu­gehen, dass dieser noch geringer ausfallen würde, wenn weitere Infor­ma­ti­onen über lohn­re­le­vante Einfluss­fak­toren für die Analyse zur Verfügung stünden, etwa Angaben zu Erwerbs­un­ter­bre­chungen aufgrund von Schwan­ger­schaft, der Geburt von Kindern oder der Pflege von Ange­hö­rigen. Der berei­nigte Gender Pay Gap ist somit als „Ober­grenze“ für eine mögliche Verdienst­dis­kri­mi­nie­rung von Frauen zu verstehen.

Klar ist in jedem Fall: Tatsäch­­liche Diskri­­mi­­nie­rung wegen des Geschlechts ist nicht akzep­tabel – und nach geltenden Gesetzen bereits verboten. Und die Tarif­­ver­­­träge – in der M+E-Industrie etwa – sind mit ihren Entgel­t­­gruppen trans­pa­rent, vergleichbar und machen selbst­­ver­­­stän­d­­lich keinerlei Unter­­schied nach Geschlecht. Über die Eingrup­pie­rung entscheiden sogar die Betriebs­­räte mit.

Wenn wirklich etwas bewegt werden soll, müssen die tatsäch­­lich entschei­­denden Einfluss­fak­toren berü­ck­­sich­tigt werden: Gesell­­schaft, Eltern, Berufs­­­be­rater und junge Frauen selber sollten daher sehr viel selbst­­ver­­­stän­d­­li­cher als bisher auf die tech­­ni­­schen Berufs­­­felder schauen. Die Entgelt­lücke durch Auszeiten wird sich nicht völlig schließen lassen, weil es immer einen Anteil an Beschäf­tigten geben wird, der fami­li­en­be­dingt Auszeiten nehmen oder in Teil­zeit arbeiten möchte.

Das drin­­gendste Hand­­lungs­­­feld der Politik muss mithin darin liegen, dass solche Auszeiten ausschließ­­lich frei­­willig erfolgen – und nicht mehr erzwun­­ge­­ner­­maßen, weil es keine verläss­­li­chen und passenden Kinder­­­be­treu­ungs­­mög­­lich­keiten gibt.