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Europäische Betriebsräte

Ende Januar 2024 legte die Euro­pä­i­sche Kommis­sion – kurz vor den Euro­pa­wahlen – einen Vorschlag zu einer erneuten Änderung der Euro­pä­i­schen Betriebs­räte-Richt­linie (EBR) vor. Fällt der Bestands­schutz?

Europäische Betriesräterichtlinie / Foto © AdobeStock/bannafarsai
Foto © AdobeStock/bannafarsai

Hintergrund

Das Euro­pä­i­sche Parlament hatte im Februar 2023 eine Reform der Euro­pä­i­schen Betriebs­räte-Richt­linie angeregt und mit großer Mehrheit einen legis­la­tiven Initia­tiv­be­richt zur Über­a­r­bei­tung der Richt­linie verab­schiedet. In der Folge wurden im April und Juli 2023 zwei Sozi­al­part­ner­kon­sul­ta­ti­onen von der Kommis­sion initiiert. Der euro­pä­i­sche Arbeit­ge­ber­ver­band Busi­nes­s­Eu­rope bekundete Interesse an Verhand­lungen für die Arbeit­ge­ber­seite. Aller­dings lehnte der Euro­pä­i­sche Gewerk­schafts­bund (ETUC) Sozi­al­part­ner­ver­hand­lungen ab. Damit lag das Dossier wieder in den Händen der Kommis­sion.

Verfahren

Im zustän­digen Beschäf­ti­gungs- und Sozi­al­aus­schuss (EMPL) wurde nun vor den Euro­pa­wahlen mit großer Eile und sehr kurzen Fristen eine Verhand­lungs­po­si­tion des Parla­ments zum Vorschlag der Kommis­sion erar­beitet und teilweise bereits abge­stimmt. Leider schafften es viele gute Ände­rungs­an­träge nicht in den Bericht.

Kritischste Inhalte der Position des Beschäftigungsausschusses

Der im EMPL ange­nom­mene Text würde den Bestands­schutz beste­hender Verein­ba­rungen weitest­ge­hend aushebeln. Außerdem könnte aufgrund einer Auswei­tung des Anwen­dungs­be­reichs von betrof­fenen Unter­nehmen nahezu jede Maßnahme, die von der Unter­neh­mens­lei­tung ergriffen würde, als „län­der­über­grei­fend“ kate­go­ri­siert werden. Dies hätte zur Folge, dass das Anhö­rungs­recht des Euro­pä­i­schen Betriebs­rates deutlich häufiger ausgelöst würde – Kompe­tenz­über­la­ge­rungen mit nati­o­nalen Betriebs­räten wären ebenfalls zu erwarten. Zudem soll das Aussetzen von Mana­ge­men­tent­schei­dungen über einst­wei­lige Verfü­gungen möglich gemacht werden, wenn diese aufgrund der Miss­ach­tung von Infor­ma­tions- und Konsul­ta­ti­ons­pflichten ange­fochten werden.

Gesamt­me­tall hält eine Änderung der Richt­linie nicht für erfor­der­lich. Die aktuellen Vorgaben und insbe­son­dere die beste­henden EBR-Verein­ba­rungen haben sich in der Praxis bewährt. Der volle Bestands­schutz für sog. „Alt-Verein­ba­rungen“ muss erhalten bleiben.