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Nachweisgesetz

Zum 1. August 2022 sind Ände­rungen des Nach­weis­ge­setzes (NachweisG) in Kraft getreten. Diese beruhen auf einer Umsetzung der soge­nannten Arbeits­be­din­gungen-Richt­linie, bei der die damals verant­wort­liche Bundes­re­gie­rung weit über das Ziel hinaus­ge­schossen ist, indem sie die ohnehin schon komplexen Vorgaben der Richt­linie weiter verschärft und damit neue Büro­kratie geschaffen hat. Besonders kritisch war, dass der deutsche Gesetz­geber die wenigen sinn­vollen Ausnah­memög­lich­keiten der Richt­linie nicht genutzt hat, insbe­son­dere Erleich­te­rungen für kleine und mittlere Unter­nehmen sowie die längst über­fäl­lige Möglich­keit zu zeit­ge­mäßer, d. h. digitaler Kommu­ni­ka­tion auch im Arbeits­ver­hältnis.

Nachweisgesetz / KI-Foto © AdobeStock/Александр Марченко
KI-Foto © AdobeStock/Александр Марченко

Aufge­griffen wurde das NachweisG auf Initia­tive Gesamt­me­talls erneut im Rahmen der Bemü­hungen zum Büro­kra­tie­abbau beim sog. vierten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV), dessen Entwurf im März 2024 durch das Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­rium vorgelegt wurde. Gesamt­me­tall bewertete die darin enthal­tenen Entbü­ro­kra­ti­sie­rungs­maß­nahmen insgesamt als unzu­rei­chend. Insbe­son­dere das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales (BMAS) ließ trotz zahl­rei­cher Vorschläge aus einer umfas­senden Verbän­de­ab­frage den erkenn­baren Willen zu substan­zi­ellem Büro­kra­tie­abbau im Arbeits­recht vermissen. Ein besonders ärger­li­ches Beispiel war die im ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf vorge­schla­gene Schein­lö­sung zum Nach­weis­recht, die in keiner Weise auf die tatsäch­li­chen Probleme der Praxis reagierte und weiterhin an der anti­quierten Schrift­form festhielt. Gesamt­me­tall hat diese Verwei­ge­rungs­hal­tung scharf kriti­siert und sich wie bereits bei der Umsetzung der Arbeits­be­din­gungen-Richt­linie im Jahr 2022 erneut für die Einfüh­rung der Textform im Nach­weis­ge­setz stark gemacht. Mit Erfolg: Seit 1. Januar 2025 ist es Arbeit­ge­bern möglich, die erfor­der­li­chen Nachweise auch in Textform abzu­fassen und elek­tro­nisch zu über­mit­teln, sofern das Dokument für den Arbeit­nehmer zugäng­lich ist, gespei­chert und ausge­druckt werden kann und der Arbeit­geber den Arbeit­nehmer mit der Über­mitt­lung auffor­dert, einen Empfangs­nach­weis zu erteilen. Diese Former­wei­te­rung im Nach­weis­ge­setz stellt eine erheb­liche Erleich­te­rung für die Unter­nehmen dar, die bereits große Bereiche der Perso­na­l­a­r­beit digi­ta­li­siert haben.

In diesem Zusam­men­hang ist positiv zu erwähnen, dass der Koali­ti­ons­ver­trag vorge­sehen ist, weitere Schrift­for­m­er­for­der­nisse, insbe­son­dere im Arbeits­recht, abzu­schaffen, sodass die Hoffnung besteht, dass auch die im NachweisG für Prak­ti­kanten weiterhin geregelte Schrift­form sowie die Möglich­keit der Arbeit­nehmer, auf Anfrage alle Nachweise schrift­lich zu erhalten, bald der Vergan­gen­heit angehören. Gesamt­me­tall wird sich für weiteren Büro­kra­tie­abbau einsetzen.