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Nachweisgesetz

Zum 1. August 2022 sind die Ände­rungen des Nach­weis­ge­setzes (NachweisG) in Kraft getreten. Diese beruhen auf einer Umsetzung der soge­nannten Arbeits­be­din­gungen-Richt­linie, bei der die Bundes­re­gie­rung weit über das Ziel hinaus­ge­schossen ist, indem sie über die ohnehin schon komplexen Vorgaben der Richt­linie weiter verschärft und damit neue Büro­kratie geschaffen hat. Besonders kritisch war, dass der deutsche Gesetz­geber die wenigen sinn­vollen Ausnah­memög­lich­keiten der Richt­linie nicht genutzt hat, insbe­son­dere Erleich­te­rungen für kleine und mittlere Unter­nehmen sowie die längst über­fäl­lige Möglich­keit zu zeit­ge­mäßer, d. h. digitaler Kommu­ni­ka­tion auch im Arbeits­ver­hältnis.

Nachweisgesetz / KI-Foto © AdobeStock/Александр Марченко
KI-Foto © AdobeStock/Александр Марченко

Aufge­griffen wurde das NachweisG auf Initia­tive Gesamt­me­talls auch im Rahmen der Bemü­hungen zum Büro­kra­tie­abbau beim sog. vierten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV), dessen Entwurf im März 2024 durch das Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­rium vorgelegt wurde. Gesamt­me­tall bewertete die darin enthal­tenen Entbü­ro­kra­ti­sie­rungs­maß­nahmen insgesamt für unzu­rei­chend. Insbe­son­dere das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales (BMAS) ließ trotz zahl­rei­cher Vorschläge aus einer umfas­senden Verbän­de­ab­frage den erkenn­baren Willen zu substan­zi­ellem Büro­kra­tie­abbau im Arbeits­recht vermissen. Ein besonders ärger­li­ches Beispiel war die im ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf vorge­schla­gene Schein­lö­sung zum Nach­weis­recht, die in keiner Weise auf die tatsäch­li­chen Probleme der Praxis reagierte und weiterhin an der anti­quierten Schrift­form festhielt. Gesamt­me­tall hat diese Verwei­ge­rungs­hal­tung scharf kriti­siert und sich wie bereits bei der Umsetzung der Arbeits­be­din­gungen-Richt­linie im Jahr 2022 erneut für die Einfüh­rung der Textform in Nach­weis­ge­setz stark gemacht.

Durch Bemü­hungen von Bundes­jus­tiz­mi­nister Dr. Marco Buschmann (FDP) und der anzu­er­ken­nenden Einsicht des Bundes­a­r­beits­mi­nis­ters konnte nach inten­siven Verhand­lungen der Regie­rungs­frak­ti­onen schlus­s­end­lich eine gute Lösung gefunden werden, die einen echten Beitrag zum Büro­kra­tie­abbau darstellt. Arbeit­geber sollen danach künftig die erfor­der­li­chen Nachweise der wesent­li­chen Vertrags­be­din­gungen und der Änderung wesent­li­cher Vertrags­be­din­gungen in Textform erbringen können, sofern der Arbeit­nehmer dem nicht wider­spricht. Nachweise z. B. per E-Mail oder digitale Mita­r­bei­ter­por­tale werden durch diese Änderung rechts­si­cher ermög­licht. Zugleich wird damit eine zentrale Forderung Gesamt­me­talls für eine spürbare Entlas­tung der Unter­nehmen umgesetzt.