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Plattformökonomie

Die EU hat sich auf neue Vorschriften zur Platt­form­a­r­beit geeinigt, die darauf abzielen, die Arbeits­be­din­gungen in der Plattform-Ökonomie zu verbes­sern. Diese Rege­lungen sind neuartig, nicht zuletzt, da sie weltweit die ersten spezi­fi­schen Vorschriften für digitale Arbeits­platt­formen darstellen.

Plattformarbeit / Foto © Midjourney
Foto by Midjourney

Gesetzgebungsverfahren und Ziele der Richtlinie

Am 9. Dezember 2021 hatte die Euro­pä­i­sche Kommis­sion das Maßnah­men­paket zur „Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gungen von Platt­form­a­r­bei­tern“ vorge­stellt. Anschlie­ßend durchlief das Dossier das Ordent­liche Gesetz­ge­bungs­ver­fahren. Die Ende 2023 gefundene Einigung zwischen Vertre­tern des Euro­pä­i­schen Parla­ments und der spani­schen Rats­prä­si­dent­schaft traf auf viel Kritik bei den anderen Mitglied­s­taaten. Nach einigen Ände­rungen daran fand ein Kompro­miss dennoch eine Mehrheit gegen die Stimmen Frank­reichs und Deut­sch­lands. Diesen Text hat das Euro­pä­i­sche Parlament in der Plen­a­r­ab­stim­mung am 24. April 2024 mit 554 Stimmen ange­nommen. 56 Abge­ord­nete stimmten dagegen, 24 enthielten sich. Sobald der Rat formell zuge­stimmt hat und der Text im Amtsblatt der EU veröf­fent­licht wurde, gilt eine zwei­jäh­rige Umset­zungs­frist in nati­o­nales Recht.

Mit der Umsetzung der Richt­linie soll der Beschäf­ti­gungs­status von Platt­form­a­r­bei­tenden bestimmt werden. Ein Vertrags­ver­hältnis soll als recht­li­ches Arbeits­ver­hältnis betrachtet werden, wenn Tatsachen fest­ge­stellt werden, die gemäß nati­o­naler Rechts­vor­schriften oder Gepflo­gen­heiten oder Tarif­ver­trägen auf Kontrolle und Steuerung hinweisen. Der von der Kommis­sion und dem Euro­pä­i­schen Parlament favo­ri­sierte Ansatz, euro­pa­weit einheit­liche Kriterien fest­zu­legen, konnte sich damit nicht durch­setzen.

Erstmals auf EU-Ebene wird außerdem die Verwen­dung algo­rith­mi­scher Systeme am Arbeits­platz geregelt. Digitale Arbeits­platt­formen werden durch die Richt­linie hinsicht­lich der Vera­r­bei­tung perso­nen­be­zo­gener Daten einge­schränkt und müssen beispiels­weise über den Einsatz auto­ma­ti­sierter Über­wa­chungs- und Entschei­dungs­sys­teme infor­mieren.

Herausforderungen und Bedenken

Die Defi­ni­tion einer digitalen Arbeits­platt­form bleibt unklar und ist weit gefasst, sodass poten­ziell auch viele Personen betroffen sind, die sich bisher nicht als Platt­form­a­r­bei­tende verstanden haben. Für Solo-Selbst­stän­dige und ihre Auftrag­geber könnten die neuen Vorgaben weit­ge­hende Folgen haben. Durch die Beweis­la­st­um­kehr müssen Auftrag­geber künftig nach­weisen, dass ihre Auftrag­nehmer selbst­ständig sind, was zu büro­kra­ti­schem Aufwand führen wird.

Gesamt­me­tall wird den Prozess der Umsetzung auf nati­o­naler Ebene begleiten und sich dafür einsetzen, dass die Bundes­re­gie­rung bei dem Umset­zungs­ge­setz nicht über die Vorgaben der Richt­linie hinaus­geht.