Mutterschutz
Mutterschutz

Foto: Gesamtmetall
Am 01.01.2018 trat das reformierte Mutterschutzgesetz in Kraft. Mit der Reform versprach der Gesetzgeber einen zeitgemäßen, verständlichen und vor allem wirksamen Mutterschutz, der sowohl für den Gesundheitsschutz von Kind und Mutter sorgt, wie auch den Wunsch von Frauen beachtet, selbstbestimmt über ihre Erwerbstätigkeit zu entscheiden. Allesamt Ziele, die auch im Interesse der Arbeitgeber liegen. Daher hat Gesamtmetall die Reform grundsätzlich begrüßt.
Deutlichen Nachbesserungsbedarf sah Gesamtmetall jedoch insbesondere bei der Neufassung mutterschutzrechtlicher Gefährdungsbeurteilungen, die sich künftig an § 5 ArbSchG anlehnen sollte sowie an der Erweiterung des Katalogs unzulässiger Arbeiten für Schwangere und Stillende um getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Zeittempo. Letzteres würde vor allem im Produktionsbereich zu einem faktischen Beschäftigungsverbot aller Schwangeren und Stillenden führen.
Gesamtmetall hat das Gesetzgebungsverfahren sehr intensiv begleitet und setzte sich von Beginn an für klare Verhältnisse ein. Ziel war es weitere bürokratische Belastungen, die keinen Mehrwert zum Mutterschutz leisten, zu verhindern. Der nunmehr erzielte Kompromiss ist aus Sicht der Unternehmen deutlich praktikabler als die vorangegangenen Gesetzesentwürfe. Besonders erfreulich sind die Veränderungen in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung und die getaktete Arbeit. Zwar knüpft das Gesetz bei der abstrakten "schwangerschaftsspezifischen" Gefährdungsbeurteilung weiterhin an die bloße Tätigkeit an. Allerdings ist der Wegfall der zusätzlichen Konkretisierung dieser Gefährdungsbeurteilung eine wesentliche Verbesserung, die zu einem ungestörten Betriebsablauf beiträgt, ohne die Schwangere zu gefährden. Gleiches gilt für die Erleichterung bei getakteter Tätigkeit, die weiterhin grundsätzlich erlaubt bleibt.