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Sozialstaatsprinzip

Anläss­lich des Tags der Metall- und Elektro-Industrie 2025 unter dem Motto „Soziale Markt­wirt­schaft – von der Krise zur Reform“, stellte Prof. Dr. Rainer Schlegl, Präsident des Bundes­so­zi­al­ge­richts a. D., die Studie „Prin­zi­pien des sozialen Ausgleichs und Ablei­tungen daraus“ vor.

Die Unter­su­chung beleuchtet die Grund­lagen des sozialen Ausgleichs und erläutert den beste­henden (verfas­sungs-)recht­li­chen Rahmen. Sie definiert zentrale Prin­zi­pien, die für die Gestal­tung des Sozi­al­staats maßgeb­lich sind.

Die elf Prinzipien des sozialen Ausgleichs:

  1. Sozialstaatsprinzip
  2. Konkretisierungsgebot nach dem Demokratieprinzip
  3. Gebot der Priorisierung – kein automatischer Vorrang des Sozialen
  4. Prinzip der sozialen Entschädigung
  5. Fürsorgerechtliche Prinzipien: Subsidiarität und Eigenverantwortung
  6. Gebot der Belastungsgleichheit
  7. Versicherungsprinzip und Versicherungspflicht
  8. Äquivalenzprinzip
  9. Beitragspflicht und Umlagesystem
  10. Prinzip der Nachhaltigkeit – wirtschaftliches Fundament
  11. Generationengerechtigkeit

Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit verlangen Reformen

Das Gutachten von Prof. Schlegel leistet einen zentralen Beitrag zur aktuellen Diskus­sion über einen modernen, hand­lungs­fä­higen Staat und die dringend notwen­digen Reformen der sozialen Siche­rungs­sys­teme. Ausgangs­punkt ist das verfas­sungs­recht­lich veran­kerte Sozi­al­staats­prinzip, das nicht als unbe­grenzter Leis­tungs­auf­trag verstanden wird, sondern als Auftrag an den demo­kra­ti­schen Gesetz­geber, sozialen Ausgleich unter den Bedin­gungen begrenzter wirt­schaft­li­cher Ressourcen verant­wor­tungs­voll zu gestalten.

Besonders hervor­ge­hoben wird, dass sozialer Ausgleich nur auf einem trag­fä­higen wirt­schaft­li­chen Fundament möglich ist und dass es keinen per-se-Vorrang des Sozialen gegenüber anderen Staats­auf­gaben gibt. Der Gesetz­geber ist vielmehr zur Prio­ri­sie­rung verpflichtet, um Akzeptanz und Leis­tungs­be­reit­schaft der Beitrags- und Steu­er­zahler zu erhalten.

Aktuell wichtig sind die Grenzen der zuläs­sigen Belastung innerhalb der einzelnen Sozi­a­l­ver­si­che­rungs­zweige, die Prof. Schlegel aufzeigt. Deutlich kriti­siert werden system­wid­rige Eingriffe wie die Finan­zie­rung versi­che­rungs­fremder Leis­tungen aus Beitrags­mit­teln oder zweck­wid­rige Zugriffe auf Gesund­heits- bzw. Ausgleichs­fonds, etwa in Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Solche Maßnahmen verletzen das verfas­sungs­recht­liche Gebot der Belas­tungs­gleich­heit und gefährden lang­fristig die Stabi­lität und Legi­ti­ma­tion der Sozi­a­l­ver­si­che­rung.

Konkret ist es also verfas­sungs­recht­lich zulässig, Renten­er­hö­hungen zu verschieben oder sie von der Einkom­men­s­ent­wick­lung abzu­kop­peln, wie es schon zwischen 1978 und 1981 der Fall gewesen ist, wenn eine günstige „wirt­schaft­liche Entwick­lung als Fundament der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung“ wegbricht. Prof. Schlegel zufolge muss die Rente also nicht jedes Jahr steigen. Und bei einer „ange­spannten Haus­halts­lage“ muss der Gesetz­geber auch nicht den Bundes­zu­schuss erhöhen, um das Finan­zie­rungs­de­fizit der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung zu decken.

Das Gutachten macht klar: Nach­hal­tig­keit und Gene­ra­ti­o­nen­ge­rech­tig­keit verlangen Reformen, die Über­for­de­rung der Erwerbs­tä­tigen vermeiden und zugleich den sozialen Schutz sichern. Gerade deshalb sollte diese Analyse von poli­ti­schen Reform­kom­mis­si­onen und Entschei­dungs­trä­gern zwingend gelesen werden. Sie bietet einen klaren verfas­sungs­recht­li­chen und ordnungs­po­li­ti­schen Rahmen für eine zukunfts­feste Neujus­tie­rung des Sozi­al­staates.