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Tarifrunde 2024

Am 12. November 2024 haben sich die Arbeit­geber der Metall- und Elektro-Industrie und die IG Metall in Hamburg auf einen Tari­f­ab­schluss in der Metall- und Elektro-Industrie geeinigt. Es ist ein gerade noch verant­wort­barer Abschluss in einer wirt­schaft­lich schwie­rigen Zeit. Damit haben die Tarif­ver­trags­par­teien bewiesen, dass sie auch in diesen schwie­rigen Zeiten gemein­same Lösungen finden können.

Gesamtmetall-Tarifrunde 2024: Standort stärken

Der Überblick

  • Erhöhung der Auszubildendenvergütungen zum 1. Januar 2025 um 140 Euro. Zum 1. April 2026 steigen sie zudem um 3,1 Prozent.
  • Einmalzahlung von 600 Euro zum 1. Februar 2025, die von den Unternehmen auf Dezember 2024 vorgezogen werden kann.
  • Tabellenerhöhung von 2,0 Prozent zum 1. April 2025.
  • Tabellenerhöhung von 3,1 Prozent zum 1. April 2026.
  • Erhöhung des T-ZUG (B) von 18,5 Prozent auf 26,5 Prozent in 2026.
  • Lange Laufzeit bis zum 31. Oktober 2026, also von insgesamt 25 Monaten.
  • Die automatische Differenzierung, die es den Unternehmen in wirtschaftlich schwieriger Lage erlaubt, die Belastungen rasch und unbürokratisch zu mildern, wurde um zwei weitere Jahre verlängert und im Volumen erhöht.
  • Bei den Freistellungstagen wurden bestehende Regelungen vereinfacht und modifiziert.
  • Zudem haben die Tarifparteien zwei gemeinsame Erklärungen unterzeichnet: eine gerichtet an die Politik mit dem dringenden Handlungsbedarf zur Stärkung des Industriestandorts, die andere zur Demokratiebildung von Auszubildenden.
Tarifabschluss 2024 / Foto © Christian Augustin
Tarifabschluss 2024 / Foto © Christian Augustin

Die Details

Laufzeit und Entgelt

Der Tarif­ver­trag hat eine Laufzeit von 25 Monaten und gilt bis zum 31. Oktober 2026. Die lange Laufzeit schafft Planungs­si­cher­heit und Verläss­lich­keit für die Unter­nehmen und die Beschäf­tigten. Die Beschäf­tigten erhalten eine Einma­l­zah­lung in Höhe von 600 Euro im Februar 2025, die einseitig vom Arbeit­geber auf Dezember 2024 vorge­zogen werden kann. Es wurde außerdem eine Erhöhung der Tari­fent­gelte für die Beschäf­tigten in zwei Stufen verein­bart: Zum 1. April 2025 gibt es eine Erhöhung in Höhe von 2 Prozent und zum 1. April 2026 um weitere 3,1 Prozent. Die Vergütung der Auszu­bil­denden wird zum 1. Januar 2025 einmalig über­pro­por­ti­onal um 140 Euro pro Monat steigen. Zudem erhöhen sich die Ausbil­dungs­ver­gü­tungen am 1. April 2026 um weitere 3,1 Prozent. Die über­pro­por­ti­o­nale Anhebung der Ausbil­dungs­ver­gü­tungen ist ein Zeichen für die Zukunfts­si­che­rung der Unter­nehmen, weil so der Berufs­ein­stieg in die Metall- und Elektro-Industrie noch attrak­tiver gestaltet wird.

Das T-ZUG (B) bzw. der Zusatz­be­trag, wird ab 2025 bereits im Februar ausge­zahlt. Die Zahlung beträgt wie bisher 18,5 Prozent des Grun­dent­gelts der hierfür regional fest­ge­legten Entgelt­gruppe und steigt ab 2026 auf 26,5 Prozent. Das Trans­for­ma­ti­ons­geld oder auch der Trafo­Bau­stein – kurz T-Geld – wird im Tausch ab 2025 immer im Juli eines Kalen­der­jahres gezahlt. Es beträgt unver­än­dert 18,4 Prozent des Monats­ent­gelts.

Auto­ma­ti­sche Diffe­ren­zie­rung

Die auto­ma­ti­sche Diffe­ren­zie­rung erlaubt es Unter­nehmen in wirt­schaft­lich schwie­riger Lage, die Belastung rasch und unbü­ro­kra­tisch zu mindern. Dieses Instru­ment wurde im Tari­f­ab­schluss 2024 für zwei weitere Jahre im Tarif­system verankert. Bislang konnten die Unter­nehmen das T-ZUG (B) bezie­hungs­weise den Zusatz­be­trag diffe­ren­zieren. Ab 2025 ist es das im Juli eines Jahres auszu­zah­lende Trans­for­ma­ti­ons­geld (T-Geld) bzw. der Trafo­Bau­stein. Damit können die Unter­nehmen ein höheres Volumen als bisher diffe­ren­zieren.

Bei Vorliegen einer schwie­rigen wirt­schaft­li­chen Situation kann der Arbeit­geber die Zahlung des Trans­for­ma­ti­ons­geldes in den Kalen­der­jahren 2025 und 2026 bis zum 30. April des Folge­jahres, also um bis zu 9 Monate, verschieben. Diese Verschie­bung muss der Arbeit­geber spätes­tens vier Wochen vor Fällig­keit in betriebs­üb­li­cher Art bekannt geben. Liegt die Netto­um­satz­ren­dite nach der Verschie­bung zum Auszah­lungs­zeit­punkt unter 2,3 Prozent oder würde sie durch die Auszah­lung unter 2,3 Prozent sinken, kann der Arbeit­geber durch einfache Erklärung die Zahlung entfallen lassen. Den Tarif­ver­trags­par­teien muss das Verschieben und das Entfallen der Zahlung mitge­teilt werden.

Freistel­lungs­tage

Bei den Freistel­lungs­tagen wurden im Tari­f­ab­schluss 2024 einige der beste­henden Rege­lungen modi­fi­ziert und verein­facht. So wurden die Anspruchs­vor­aus­set­zungen für Schicht­be­schäf­tigte verein­heit­licht. Damit können jetzt alle berech­tigten Schicht­be­schäf­tigten den Antrag auf Freistel­lungs­tage nach 5-jähriger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit stellen, wenn sie 3 Jahre in Schicht gear­beitet haben. Beschäf­tigte mit Kindern dürfen jetzt bis zur Voll­en­dung des 12. Lebens­jahres des Kindes die Freistel­lungs­tage bean­tragen. Außerdem können sie und Beschäf­tigte mit pfle­ge­be­dürf­tigen Ange­hö­rigen nicht mehr nur zweimal 8 Freistel­lungs­tage, sondern zusätz­lich noch dreimal 6 Tage bean­tragen. Die Ansprüche auf Freistel­lung können künftig auch alle Teil­zeit­be­schäf­tigten in den genannten Gruppen nutzen. Wie bisher verzichten die Beschäf­tigten, die die Freistel­lungs­tage nehmen, in dem Jahr auf die Auszah­lung des T-ZUG (A). Für die Beschäf­tigten, die jetzt neu einen Anspruch haben, gibt es eine Über­g­angs­re­ge­lung für die Fristen zur Antrag­stel­lung und der Erör­te­rung im Betrieb.

Das ausfal­lende Arbeits­zeit­vo­lumen muss kompen­siert werden. Ist das nicht möglich, kann der Arbeit­geber die Freistel­lung wie bisher ablehnen. Daneben wurden im Tari­f­ab­schluss weitere Rege­lungen zur Kompen­sa­tion verein­bart, die durch frei­wil­lige Betriebs­ver­ein­ba­rung nutzbar sind: Sollten im Unter­nehmen Beschäf­ti­gungs­pro­bleme auftreten, können die Betrieb­s­par­teien die Freistel­lungs­tage verpflich­tend anordnen. Die Anspruchs­be­rech­tigten erhalten dabei 8 Tage, alle übrigen Beschäf­tigten 6 Tage. Zudem können die Betrieb­s­par­teien die Antrags- und Erör­te­rungs­fristen nun auch betrieb­lich abwei­chend festlegen und sie können die Lage oder auch die nur anteilige Gewährung der Freistel­lungs­tage festlegen. Neu verein­bart wurde auch, dass mit Zustim­mung des Betriebs­rates nun 50 Arbeits­stunden mehr als bisher zuschlags­frei aus dem Arbeits­zeit­konto ausge­zahlt werden können.

Unser Erklärfilm zum Tarifabschluss

M+E-Tarifrunde 2024: Stimmen aus den Unternehmen

Die Verhand­lungs­füh­rerin von Nord­me­tall und Geschäfts­füh­rerin der Lürssen Maritime Betei­li­gungen GmbH & Co., Lena Ströbele zu den aktuellen Heraus­for­de­rungen und zu der Lage, in der die Tarif­runde 2024 statt­findet.

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