Zum Inhalt springen

Tariftreue

Bundestariftreuegesetz: Verbesserungen erzielt – ordnungspolitische Fehler bleiben bestehen

Der Bundestag hat am 26.02.2026 das Bunde­s­t­a­rift­reu­e­ge­setz (BTTG) verab­schiedet. Damit geht das Gesetz im März weiter in den Bundesrat. Aus Sicht von Gesamt­me­tall enthält der Bundes­tags­be­schluss zwar einige dringend notwen­dige Korrek­turen – zugleich bleiben jedoch zentrale ordnungs­po­li­ti­sche Fehler bestehen, die im Bundesrat unbedingt korri­giert werden sollten.

Tariftreuegesetz
© generative KI by Midjourney

Positiv: Betroffenheit der M+E‑Industrie deutlich abgemildert

Besonders zu begrüßen ist, dass Liefer­leis­tungen voll­ständig und ausdrü­ck­lich aus dem Anwen­dungs­be­reich heraus­ge­nommen wurden. Damit entfällt ein wesent­li­cher Teil der zuvor vorge­se­henen Lasten für die Metall- und Elek­tro‑­In­dus­trie. Auch weitere Klar­stel­lungen – etwa zur 1:1‑Über­nahme tarif­li­cher Arbeits­be­din­gungen in Rechts­ver­ord­nungen oder zur Betei­li­gung des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums beim Erlass solcher Verord­nungen – sind Schritte in die richtige Richtung. Diese Ände­rungen mildern die Wirkung des Gesetzes spürbar ab.

Trotzdem: Das Gesetz bleibt ordnungspolitisch falsch

Der Kern des Problems bleibt jedoch bestehen: Das Gesetz schafft staatlich erzwun­gene Tarif­bin­dung, die in das System der Tarif­au­to­nomie eingreift und keine realen Probleme löst. Die Erfah­rungen in den Bundes­län­dern zeigen deutlich, dass Tarift­reu­e­ge­setze keinen nach­weis­baren Einfluss auf die Tarif­bin­dung haben. Statt­dessen erzeugen sie Büro­kratie, Rechts­un­si­cher­heit und Belas­tungen für den Mittel­stand. Die Bundes­re­gie­rung droht damit die gleichen struk­tu­rellen Fehler zu wieder­holen, die bereits beim Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz zu einem massiven Büro­kra­tie­auf­wuchs geführt haben – mit abseh­baren Folgen: Über­for­de­rung kleiner und mittel­stän­di­scher Unter­nehmen, lähmende Doku­men­ta­ti­ons­pflichten entlang der gesamten Liefer­kette und ein hohes Risiko, dass in wenigen Jahren erneut kost­spielig nach­ge­bes­sert werden muss und damit einher­ge­hend ein weiterer Vertrau­ens­ver­lust der Unter­nehmen in den Standort und in den Willen der Politik, ihre Verspre­chen einzu­halten.

Wesentliche Mängel bleiben ungelöst

Trotz der Korrek­turen verzichtet der Bundestag auf entschei­dende Entlas­tungen: Tarif­ge­bun­dene Unter­nehmen mit eigenen Haus- oder Sanie­rungs­ta­rif­ver­trägen werden nicht ausge­nommen, obwohl der Normen­kon­trollrat dies mehrfach empfohlen hat. Die zu gewäh­renden Arbeits­be­din­gungen gehen weit über das in den bishe­rigen Landes­re­ge­lungen Übliche hinaus und umfassen nicht nur Mindes­tent­gelte, sondern auch Urlaubs-, Arbeits­zeit- und Ruhe­zeit­vor­gaben. Besonders proble­ma­tisch ist die vorge­se­hene selbst­schuld­ne­ri­sche Nach­un­ter­neh­mer­haf­tung, die es in keinem Landes­recht gibt und die erheb­liche recht­liche Risiken entlang der gesamten Nach­un­ter­neh­mer­kette schafft.

Der Bundesrat kann weitere Verbesserungen durchsetzen

Die Länder haben nun die Chance, im Bundesrat die dringend notwen­digen Verbes­se­rungen einzu­for­dern und das Gesetz in seiner aktuellen Form zu stoppen. Nordrhein-Westfalen hat jüngst gezeigt, dass prak­ti­kable und miss­brauch­s­o­ri­en­tierte Modelle möglich sind.

Gesamt­me­tall empfiehlt den Ländern, im Bundesrat folgende Punkte durch­zu­setzen:

  1. Anwendungsbereich auf eindeutig missbrauchsanfällige Branchen begrenzen, statt die gesamte Wirtschaft zusätzlich zu belasten.
  2. Arbeitsbedingungen auf das Mindestentgelt beschränken und den Entgeltbegriff auf das tarifliche Einstiegsentgelt ohne Zulagen reduzieren.
  3. Nachunternehmerhaftung entschärfen, insbesondere die selbstschuldnerische Haftung streichen und keine Sicherstellungspflichten für Dritte einführen.
  4. Alle tarifanwendenden Unternehmen vollständig privilegieren, wie es der Normenkontrollrat fordert.
  5. Schwellenwerte deutlich anheben, um kleine Vergaben nicht mit Bürokratie zu überfrachten.
  6. Eine verbindliche Evaluierungspflicht verankern, um Wirkung und Bürokratielasten frühzeitig zu überprüfen.