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Tarifvertrag Flexibler Übergang in die Rente

Bereits seit dem Jahr 1997 haben die Tarif­ver­trags­par­teien der Metall- und Elektro-Industrie Tarif­ver­träge zur Alters­teil­zeit abge­schlossen. Diese wurden immer an neue Bedürf­nisse und neue gesetz­liche Rahmen­be­din­gungen angepasst. Mit dem Wegfall der Erstat­tungs­leis­tungen durch die Bunde­s­agentur für Arbeit, die es bis 2009 im Fall der Wieder­be­set­zung eines Alters­teil­zeit­platzes gab, wurde der Tarif­ver­trag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) geschaffen. Die Einfüh­rung der Rente mit 63 hat erneut eine Anpassung der tarif­ver­trag­li­chen Rege­lungen zur Alters­teil­zeit erfor­der­lich gemacht. Die Tarif­ver­trags­par­teien haben daher in der Tarif­runde 2015 einen modi­fi­zierten TV FlexÜ verein­bart.

Foto: Adobe Stock / industrieblick

Der TV FlexÜ trat am 1. April 2015 in Kraft. Um die betrieb­liche Umsetzung der tarif­ver­trag­li­chen Rege­lungen zu gewähr­leisten, gilt er nach Ablauf einer Über­g­angs­frist zwingend erst seit dem 1. Januar 2016. Während dieser Über­g­angs­frist konnten die Betrieb­s­par­teien den TV FlexÜ bereits einver­nehm­lich anwenden.

Der Tarif­ver­trag ermög­licht eine „verblockte“ Alters­teil­zeit für eine Dauer von bis zu sechs Jahren, mit Zustim­mung des Betriebs­rats auch darüber hinaus. Weiterhin wird neben dem Block­mo­dell auch die Möglich­keit geboten, die Arbeits­zeit im Rahmen der Alters­teil­zeit konti­nu­ier­lich („unver­blocktes“ Modell) oder flexibel („glei­tendes“ Modell) über die gesamte Laufzeit zu verteilen.

Durch diesen Tarif­ver­trag wird einem Teil der Beleg­schaft sogar ein Anspruch auf Alters­teil­zeit gegeben. Insgesamt können danach bis zu vier Prozent der Beschäf­tigten eines Betriebes in Alters­teil­zeit gehen. Voraus­set­zung dieses Anspruchs ist unter anderem eine Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit des Beschäf­tigten von mindes­tens zwölf Jahren. Innerhalb der vier Prozent sind besonders belastete Beschäf­tigte vorrangig zu behandeln. In erster Linie wird damit denje­nigen Beschäf­tigten ein früherer Ausstieg ermög­licht, die häufiger als andere nicht so lange arbeiten können. Maßstabe für die besondere Belastung sind nach­weis­bare Kriterien wie die Arbeit in drei oder mehr Schichten, Nacht­schicht oder Wech­sel­schicht. Für diese Perso­nen­gruppe sind drei Viertel des Anspruchs reser­viert.

Auch bei den Bedin­gungen der Alters­teil­zeit werden die besonders Belas­teten begüns­tigt. Der besondere Anspruch beginnt frühes­tens mit Voll­en­dung des 58. Lebens­jahres und ermög­licht eine bis zu fünf­jäh­rige Alters­teil­zeit. Diese kann sowohl in einen gemin­derten als auch in einen unge­min­derten Rente­n­an­spruch münden. Hingegen beginnt der Anspruch für die übrigen Beschäf­tigten frühes­tens mit Voll­en­dung des 61. Lebens­jahres. Er ist auf die Dauer von vier Jahren beschränkt und geht einer unge­min­derten Alters­rente unmit­telbar voran.

Beschäf­tigte erhalten in der Alters­teil­zeit zum eigent­li­chen Arbeits­ent­gelt soge­nannte Aufsto­ckungs­leis­tungen. Der neue TV FlexÜ sieht seit diesem Tari­f­ab­schluss ein einfaches und rechts­si­cheres Brut­toauf­sto­ckungs­mo­dell vor. Die Tarif­ver­trags­par­teien folgen damit den Vorgaben des Gesetz­ge­bers, der die Brut­toauf­sto­ckung bereits im Alters­teil­zeit­ge­setz geregelt hat. Dabei erhalten Beschäf­tigte in den unteren Entgelt­be­rei­chen eine höhere Aufsto­ckung als solche in den oberen. Ebenso erhalten Beschäf­tigte, die mindes­tens zu zwei Drittel des Fami­li­enein­kom­mens beitragen, einen höheren Aufsto­ckungs­pro­zent­satz.