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Mobiles Arbeiten

Das „Homeoffice“ ist nicht erst seit Corona in aller Munde. Dem deutschen Recht war dieser Begriff bislang fremd. Stattdessen findet sich die „Telearbeit“ – ein Begriff aus einer Zeit, als das Internet noch in den Kinderschuhen steckte. Dahinter verbirgt sich viel Bürokratie – einschließlich Mobiliar und seitenlangen Regelungen zur Ausgestaltung des heimischen Büros, etwa zum „Auflegen der Handballen“ bis hin zu Fußstützen und Manuskripthaltern. Das ist definitiv nicht die Zukunft eines orts- und zeitflexiblen Arbeitens.

Foto: AdobeStock/Milica

Bei der immer wieder aufkommenden Diskussion um einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten sind die damit verbundenen praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Die Erfahrungen aus Corona-Zeiten haben zudem gezeigt, dass mobiles Arbeiten gefördert werden kann, auch ohne einseitige Rechtsansprüche und überbordend bürokratische Vorgaben. Schon heute bieten über zwei Drittel der M+E-Betriebe mobiles Arbeiten an und finden gemeinsam mit ihren Beschäftigten individuelle Lösungen. Wo mobiles Arbeiten möglich und sinnvoll ist, wird es also auch genutzt.

Das Bundesarbeitsministerium brachte dennoch in der vergangenen Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zur mobilen Arbeit ein, der in seiner dritten Fassung einen zwingenden Erörterungsanspruch vorsah, der auch bei nur geringfügiger Säumnis von bürokratischen Frist- oder Formerfordernissen automatisch die vom Arbeitnehmer begehrte mobile Arbeit fingiert. Eine ablehnende Entscheidung hätte der Arbeitgeber zudem zu begründen, ohne dass die Anforderungen hierfür definiert wurden. Gleichzeitig sollte für mobil arbeitende Arbeitnehmer eine umfassende Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit eingeführt werden – eine Stechuhr durch die Hintertür, die etablierte Arbeitszeitmodelle wie etwa Vertrauensarbeitszeit zunichtemachen würden. Wichtige Fragen zum Arbeitsschutz blieben weiterhin ungelöst. Der Gesetzentwurf wurde – wohl auch aufgrund seiner vielen krassen Unzulänglichkeiten – nicht umgesetzt.

Mobile Arbeit wird aber auch im neuen Koalitionsvertrag der Ampel thematisiert. Die Ampelkoalition beabsichtigt, Homeoffice als eine Möglichkeit der mobilen Arbeit rechtlich von der Telearbeit und dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung abzugrenzen. Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten sollen zudem einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice erhalten.

Eine dauerhafte gesetzliche Klarstellung, dass Homeoffice ein Unterfall des mobilen Arbeitens ist und dementsprechend auch arbeitsschutzrechtlich dem mobilen Arbeiten gleichgestellt wird, ist zu begrüßen. In diesem Zusammenhang verbietet sich richtigerweise ein Verweis auf die Arbeitsstättenverordnung und deren äußerst bürokratische Vorgaben.

Die Forderung nach einem Erörterungsanspruch erweist sich im Vergleich zu einem harten Rechtsanspruch auf mobile Arbeit als milder. Dennoch ist sie im Ergebnis abzulehnen. Ein Erörterungsanspruch greift ohne Not in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers und dessen Recht ein, gemäß § 106 GewO die Art und Weise der Arbeitserbringung durch den Arbeitnehmer näher zu konkretisieren. Sollte es zu einer Umsetzung kommen, bedarf es einer praxisorientierten Ausgestaltung ohne überhöhte Anforderungen an die Ablehnung der mobilen Arbeit.