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Tarifvertrag Flexibler Übergang in die Rente

Bereits seit dem Jahr 1997 haben die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektro-Industrie Tarifverträge zur Altersteilzeit abgeschlossen. Diese wurden immer an neue Bedürfnisse und neue gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst. Mit dem Wegfall der Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, die es bis 2009 im Fall der Wiederbesetzung eines Altersteilzeitplatzes gab, wurde der Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) geschaffen. Die Einführung der Rente mit 63 hat erneut eine Anpassung der tarifvertraglichen Regelungen zur Altersteilzeit erforderlich gemacht. Die Tarifvertragsparteien haben daher in der Tarifrunde 2015 einen modifizierten TV FlexÜ vereinbart.

Foto: Adobe Stock / industrieblick

Der TV FlexÜ trat am 1. April 2015 in Kraft. Um die betriebliche Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen zu gewährleisten, gilt er nach Ablauf einer Übergangsfrist zwingend erst seit dem 01. Januar 2016. Während dieser Übergangsfrist konnten die Betriebsparteien den TV FlexÜ bereits einvernehmlich anwenden.

Der Tarifvertrag ermöglicht eine „verblockte“ Altersteilzeit für eine Dauer von bis zu sechs Jahren, mit Zustimmung des Betriebsrats auch darüber hinaus. Weiterhin wird neben dem Blockmodell auch die Möglichkeit geboten, die Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit kontinuierlich („unverblocktes“ Modell) oder flexibel („gleitendes“ Modell) über die gesamte Laufzeit zu verteilen.

Durch diesen Tarifvertrag wird einem Teil der Belegschaft sogar ein Anspruch auf Altersteilzeit gegeben. Insgesamt können danach bis zu vier Prozent der Beschäftigten eines Betriebes in Altersteilzeit gehen. Voraussetzung dieses Anspruchs ist u.a. eine Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten von mindestens zwölf Jahren. Innerhalb der vier Prozent sind besonders belastete Beschäftigte vorrangig zu behandeln. In erster Linie wird damit denjenigen Beschäftigten ein früherer Ausstieg ermöglicht, die häufiger als andere nicht so lange arbeiten können. Maßstabe für die besondere Belastung sind nachweisbare Kriterien wie die Arbeit in drei oder mehr Schichten, Nachtschicht oder Wechselschicht. Für diese Personengruppe sind drei Viertel des Anspruchs reserviert.

Auch bei den Bedingungen der Altersteilzeit werden die besonders Belasteten begünstigt. Der besondere Anspruch beginnt frühestens mit Vollendung des 58. Lebensjahres und ermöglicht eine bis zu fünfjährige Altersteilzeit. Diese kann sowohl in einen geminderten als auch in einen ungeminderten Rentenanspruch münden. Hingegen beginnt der Anspruch für die übrigen Beschäftigten frühestens mit Vollendung des 61. Lebensjahres. Er ist auf die Dauer von vier Jahren beschränkt und geht einer ungeminderten Altersrente unmittelbar voran.

Beschäftigte erhalten in der Altersteilzeit zum eigentlichen Arbeitsentgelt sogenannte Aufstockungsleistungen. Der neue TV FlexÜ sieht seit diesem Tarifabschluss ein einfaches und rechtssicheres Bruttoaufstockungsmodell vor. Die Tarifvertragsparteien folgen damit den Vorgaben des Gesetzgebers, der die Bruttoaufstockung bereits im Altersteilzeitgesetz geregelt hat. Dabei erhalten Beschäftigte in den unteren Entgeltbereichen eine höhere Aufstockung als solche in den oberen. Ebenso erhalten Beschäftigte, die mindestens zu zwei Drittel des Familieneinkommens beitragen, einen höheren Aufstockungsprozentsatz.