Bundestariftreuegesetz: Verbesserungen erzielt – ordnungspolitische Fehler bleiben bestehen
Das Bundestariftreuegesetz enthält in seiner endgültigen Fassung einige wichtige Korrekturen gegenüber früheren Entwürfen. Dennoch bleiben aus Sicht von Gesamtmetall erhebliche ordnungspolitische Schwächen und praktische Probleme bestehen, die nun in der Umsetzung deutlich zutage treten.

Positiv: Verbesserungen erzielt
Besonders zu begrüßen ist, dass sog. Lieferaufträge vollständig und ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wurden. Damit entfällt ein wesentlicher Teil der zuvor vorgesehenen Lasten für Unternehmen, die schwerpunktmäßig Lieferleistungen anbieten. Auch weitere Klarstellungen – etwa zur 1:1‑Übernahme tariflicher Arbeitsbedingungen in Rechtsverordnungen oder zur Beteiligung des Bundeswirtschaftsministeriums beim Erlass solcher Verordnungen – sind Schritte in die richtige Richtung. Diese Änderungen mildern die Wirkung des Gesetzes spürbar ab.
Trotzdem: Das Gesetz bleibt ordnungspolitisch falsch
Mit dem nun geltenden BTTG besteht weiterhin das grundlegende ordnungspolitische Problem: Das Gesetz führt eine staatlich erzwungene Tarifbindung ein, die tief in die Tarifautonomie eingreift, ohne die tatsächlichen Ursachen sinkender Tarifbindung zu adressieren. Erfahrungen aus den Bundesländern zeigen, dass Tariftreuegesetze keinen nachweisbaren Beitrag zur Stärkung der Tarifbindung leisten, dafür aber Bürokratie, Rechtsunsicherheit und zusätzliche Belastungen schaffen – insbesondere für mittelständische Betriebe.
Der mit dem Gesetz verbundene Bürokratieaufwand erinnert bereits jetzt an die Strukturen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes: komplexe Dokumentationspflichten entlang von Vergabeketten, erhebliche Prozessanpassungen und ein hohes Risiko für Rechtsunsicherheiten bei kleinen und mittelständischen Unternehmen.
Wesentliche Mängel bleiben ungelöst
Trotz punktueller Verbesserungen bleiben zentrale Schwachstellen bestehen:
- Unternehmen mit Haus‑ oder Sanierungstarifverträgen werden nicht privilegiert – entgegen wiederholter und klarer Empfehlungen des Normenkontrollrats.
- Die geforderten Arbeitsbedingungen gehen weit über bisherige Landesregelungen hinaus und betreffen nicht nur Mindestentgelte, sondern auch Urlaubs‑, Arbeitszeit‑ und Ruhezeitvorgaben.
- Besonders kritisch ist die neu eingeführte selbstschuldnerische Nachunternehmerhaftung, die in keinem Landesrecht existiert und erhebliche rechtliche Risiken entlang der gesamten Nachunternehmerkette verursacht.
Diese Punkte führen zu erheblichen Belastungen in der Praxis und schaffen neue Unsicherheiten im Vergabealltag.
Evaluierung und Korrekturbedarf bleiben zentral
Da das Gesetz für betroffene Unternehmen spürbare zusätzliche Anforderungen mit sich bringt, kommt es nun entscheidend darauf an, wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt, ausgelegt und kontrolliert werden. Gesamtmetall fordert daher:
- eine realitätsnahe Evaluierung der Auswirkungen und Bürokratiekosten,
- eine konsequente Überprüfung der Wirksamkeit,
- sowie die Bereitschaft des Gesetzgebers, Fehlentwicklungen zeitnah zu korrigieren.
Nur so lässt sich verhindern, dass das BTTG dauerhaft zu Wettbewerbsnachteilen, zusätzlicher Bürokratie und neuen rechtlichen Unsicherheiten führt.