Zum Inhalt springen

Tariftreue

Bundestariftreuegesetz: Verbesserungen erzielt – ordnungspolitische Fehler bleiben bestehen

Das Bunde­s­t­a­rift­reu­e­ge­setz enthält in seiner endgül­tigen Fassung einige wichtige Korrek­turen gegenüber früheren Entwürfen. Dennoch bleiben aus Sicht von Gesamt­me­tall erheb­liche ordnungs­po­li­ti­sche Schwächen und prak­ti­sche Probleme bestehen, die nun in der Umsetzung deutlich zutage treten.

Tariftreuegesetz
© generative KI by Midjourney

Positiv: Verbesserungen erzielt

Besonders zu begrüßen ist, dass sog. Liefer­auf­träge voll­ständig und ausdrü­ck­lich aus dem Anwen­dungs­be­reich heraus­ge­nommen wurden. Damit entfällt ein wesent­li­cher Teil der zuvor vorge­se­henen Lasten für Unter­nehmen, die schwer­punkt­mäßig Liefer­leis­tungen anbieten. Auch weitere Klar­stel­lungen – etwa zur 1:1‑Über­nahme tarif­li­cher Arbeits­be­din­gungen in Rechts­ver­ord­nungen oder zur Betei­li­gung des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums beim Erlass solcher Verord­nungen – sind Schritte in die richtige Richtung. Diese Ände­rungen mildern die Wirkung des Gesetzes spürbar ab.

Trotzdem: Das Gesetz bleibt ordnungspolitisch falsch

Mit dem nun geltenden BTTG besteht weiterhin das grund­le­gende ordnungs­po­li­ti­sche Problem: Das Gesetz führt eine staatlich erzwun­gene Tarif­bin­dung ein, die tief in die Tarif­au­to­nomie eingreift, ohne die tatsäch­li­chen Ursachen sinkender Tarif­bin­dung zu adres­sieren. Erfah­rungen aus den Bundes­län­dern zeigen, dass Tarift­reu­e­ge­setze keinen nach­weis­baren Beitrag zur Stärkung der Tarif­bin­dung leisten, dafür aber Büro­kratie, Rechts­un­si­cher­heit und zusätz­liche Belas­tungen schaffen – insbe­son­dere für mittel­stän­di­sche Betriebe.

Der mit dem Gesetz verbun­dene Büro­kra­tie­auf­wand erinnert bereits jetzt an die Struk­turen des Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setzes: komplexe Doku­men­ta­ti­ons­pflichten entlang von Verga­be­ketten, erheb­liche Prozes­san­pas­sungen und ein hohes Risiko für Rechts­un­si­cher­heiten bei kleinen und mittel­stän­di­schen Unter­nehmen.

Wesentliche Mängel bleiben ungelöst

Trotz punk­tu­eller Verbes­se­rungen bleiben zentrale Schwach­stellen bestehen:

  • Unternehmen mit Haus‑ oder Sanierungstarifverträgen werden nicht privilegiert – entgegen wiederholter und klarer Empfehlungen des Normenkontrollrats.
  • Die geforderten Arbeitsbedingungen gehen weit über bisherige Landesregelungen hinaus und betreffen nicht nur Mindestentgelte, sondern auch Urlaubs‑, Arbeitszeit‑ und Ruhezeitvorgaben.
  • Besonders kritisch ist die neu eingeführte selbstschuldnerische Nachunternehmerhaftung, die in keinem Landesrecht existiert und erhebliche rechtliche Risiken entlang der gesamten Nachunternehmerkette verursacht.

Diese Punkte führen zu erheb­li­chen Belas­tungen in der Praxis und schaffen neue Unsi­cher­heiten im Verga­be­alltag.

Evaluierung und Korrekturbedarf bleiben zentral

Da das Gesetz für betrof­fene Unter­nehmen spürbare zusätz­liche Anfor­de­rungen mit sich bringt, kommt es nun entschei­dend darauf an, wie die Rege­lungen in der Praxis umgesetzt, ausgelegt und kontrol­liert werden. Gesamt­me­tall fordert daher:

  • eine realitätsnahe Evaluierung der Auswirkungen und Bürokratiekosten,
  • eine konsequente Überprüfung der Wirksamkeit,
  • sowie die Bereitschaft des Gesetzgebers, Fehlentwicklungen zeitnah zu korrigieren.

Nur so lässt sich verhin­dern, dass das BTTG dauerhaft zu Wett­be­werbs­nach­teilen, zusätz­li­cher Büro­kratie und neuen recht­li­chen Unsi­cher­heiten führt.