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Arbeitszeit

Die Arbeits­welt befindet sich im Wandel: Digi­ta­li­sie­rung, Fach­kräf­temangel, inter­na­ti­o­nale Zusam­me­n­a­r­beit und der Wunsch nach mehr Selbst­be­stim­mung erfordern neue arbeits­zeit­po­li­ti­sche Antworten. Das geltende Arbeits­zeit­recht stammt in wesent­li­chen Teilen aus einer anderen Zeit. Starre Tages­höchst­a­r­beits­zeiten und überholte regu­la­to­ri­sche Vorgaben erschweren flexible Arbeits­mo­delle und werden den Anfor­de­rungen moderner Arbeits­or­ga­ni­sa­tion immer weniger gerecht.

Arbeitszeit / Foto © AdobeStock/Sutthiphong
Foto: AdobeStock/Sutthiphong

Umso wichtiger ist eine zukunfts­fä­hige Reform des Arbeits­zeit­rechts. Der Koali­ti­ons­ver­trag enthält hierzu klare Zusagen: Die Einfüh­rung einer gesetz­li­chen Wochen­a­r­beits­zeit ohne Tarif­vor­be­halt sowie die rechts­si­chere Absi­che­rung der Vertrau­ens­a­r­beits­zeit ohne Arbeits­zei­t­er­fas­sung. Beide Vorhaben sind zentrale Bausteine einer modernen Arbeits­zeit­po­litik, die Flexi­bi­lität ermög­licht, ohne den Arbeits­schutz infrage zu stellen.

BMAS verfehlt die Ziele des Koalitionsvertrags deutlich

Der im Juni 2026 bekannt gewordene Refe­ren­ten­ent­wurf des Bundes­mi­nis­te­riums für Arbeit und Soziales (BMAS) bleibt weit hinter diesen Verein­ba­rungen zurück. Statt einer echten Moder­ni­sie­rung stellt der Entwurf in wesent­li­chen Teilen lediglich eine Neuauf­lage des bereits 2023 geschei­terten Vorschlags dar und übernimmt zahl­reiche Rege­lungen nahezu unver­än­dert.

Besonders proble­ma­tisch ist, dass die im Koali­ti­ons­ver­trag ausdrü­ck­lich verein­barte Wochen­a­r­beits­zeit nicht gesetz­lich einge­führt werden soll. Statt­dessen soll ihre Nutzung von tarif­ver­trag­li­chen Verein­ba­rungen und zusätz­li­chen Voraus­set­zungen abhängig gemacht werden. Damit würde ein zentrales Reform­ver­spre­chen der Bundes­re­gie­rung faktisch leer­laufen. Arbeits­zeit­recht ist ein allge­meiner arbeits­schutz­recht­li­cher Ordnungs­rahmen. Ob moderne Arbeits­zeit­mo­delle genutzt werden können, darf nicht davon abhängen, ob tarif­po­li­ti­sche Eini­gungen zustande kommen. Millionen Beschäf­tigte in nicht tarif­ge­bun­denen Betrieben würden ansonsten von den ange­kün­digten Verbes­se­rungen ausge­schlossen.

Nicht weniger gravie­rend ist die vorge­se­hene Auswei­tung der Arbeits­zei­t­er­fas­sung. Der Entwurf sieht eine umfas­sende elek­tro­ni­sche und taggleiche Erfassung der gesamten Arbeits­zeit für alle Beschäf­tigten vor. Damit würde die im Koali­ti­ons­ver­trag ebenfalls ausdrü­ck­lich zugesagte Absi­che­rung der Vertrau­ens­a­r­beits­zeit faktisch entwertet. Eine Vertrau­ens­a­r­beits­zeit unter voll­stän­diger und verpflich­tender Zeit­er­fas­sung unter­scheidet sich in der Praxis nicht mehr von einer gewöhn­li­chen Gleit­zeit­re­ge­lung.

Wissenschaftliche Expertise: Flexibilisierung ist rechtlich möglich

Der Entwurf des BMAS folgt damit einer restrik­tiven und falschen Inter­pre­ta­tion des euro­pä­i­schen Rechts, nutzt beste­hende Gestal­tungs­spiel­räume nicht aus und droht, zusätz­liche Büro­kratie zu schaffen, ohne einen entspre­chenden Mehrwert für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz zu erzeugen. Dem liegt die in der Debatte immer wieder vorge­brachte Behaup­tung zugrunde, das euro­pä­i­sche Recht lasse eine weiter­ge­hende Flexi­bi­li­sie­rung nicht zu. Wissen­schaft­liche Unter­su­chungen zeigen jedoch ein anderes Bild. Gesamt­me­tall hat deshalb drei renom­mierte Experten beauf­tragt, die perso­nal­wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Spiel­räume moderner Arbeits­zeit­ge­stal­tung zu analy­sieren:

  • Prof. Dr. Stowasser (ifaa Düsseldorf) zeigt in seinem Gutachten, wie wichtig flexible Arbeitszeitmodelle für Motivation, Produktivität und Vereinbarkeit sind und welche Risiken mit einer pauschalen Pflicht zur minutengenauen Arbeitszeiterfassung verbunden sein können.
  • Prof. Dr. Thüsing (Universität Bonn) legt dar, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben erhebliche Gestaltungsspielräume besitzt und keineswegs zu einer flächendeckenden Arbeitszeiterfassung ohne Ausnahmen verpflichtet ist.
  • Prof. Dr. Höpfner (Universität zu Köln) analysiert die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen und kommt zu dem Ergebnis, dass eine differenzierte und praxisgerechte Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung europarechtlich zulässig ist.

Die Gutachten belegen über­ein­stim­mend: Eine Moder­ni­sie­rung des Arbeits­zeit­rechts ist rechtlich möglich und wirt­schaft­lich notwendig. Weder die euro­pä­i­sche Arbeits­zei­tricht­linie noch die Recht­spre­chung des Euro­pä­i­schen Gerichts­hofs zwingen zu den weit­rei­chenden Vorgaben, die das Bundes­a­r­beits­mi­nis­te­rium derzeit verfolgt.

Reform nur als umfassendes Gesamtkonzept

Die Reform des Arbeits­zeit­rechts darf sich nicht auf zusätz­liche Doku­men­ta­ti­ons­pflichten beschränken. Erfor­der­lich ist ein Gesamt­kon­zept, das die beste­henden euro­pä­i­schen Spiel­räume konse­quent nutzt und gleich­zeitig den Gesund­heits­schutz wahrt.

  • Gesetzliche Einführung einer Wochenarbeitszeit
    Die starre Tageshöchstarbeitszeit sollte durch eine an den Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie orientierte Wochenhöchstarbeitszeit ersetzt werden. Dadurch werden in Summe keine längeren Arbeitszeiten ermöglicht, vielmehr wird die bestehende Arbeitszeit flexibler verteilt.
    Die Wochenarbeitszeit muss unmittelbar gesetzlich geregelt werden. Ein Tarifvorbehalt wäre kein Ersatz für das im Koalitionsvertrag gegebene Reformversprechen und würde zahlreiche Betriebe und Beschäftigte von modernen Arbeitszeitmodellen ausschließen.
  • Rechtssichere Absicherung der Vertrauensarbeitszeit
    Vertrauensarbeitszeit ist ein wesentlicher Bestandteil moderner Arbeitsorganisation und gelebter Eigenverantwortung. Sie muss auch künftig rechtssicher möglich bleiben.
    Erforderlich ist eine gesetzliche Vereinbarungslösung, die es Arbeitgebern und Beschäftigten erlaubt, freiwillig Vertrauensarbeitszeit zu vereinbaren und zugleich die Möglichkeit eröffnet, jederzeit wieder zur Arbeitszeiterfassung zurückzukehren. Damit lassen sich Flexibilität, Freiwilligkeit und Arbeitsschutz gleichermaßen gewährleisten.
  • Flexibilisierung der Ruhezeitregelungen
    Die bestehenden europäischen Spielräume bei den Ruhezeitregelungen müssen stärker genutzt werden. Dazu gehört insbesondere eine umfassende tarifliche Öffnungsmöglichkeit, die branchenspezifische und praxistaugliche Lösungen zulässt.
  • Erweiterung der Bereichsausnahmen für autonome Tätigkeiten
    Die derzeitigen Bereichsausnahmen des Arbeitszeitgesetzes sind enger gefasst als europarechtlich erforderlich. Beschäftigte mit weitgehend eigenständiger Arbeitsorganisation und selbstständiger Entscheidungsbefugnis sollten deshalb stärker berücksichtigt werden.

Jetzt handeln statt weiter verzögern

Die Bundes­re­gie­rung hat sich im Koali­ti­ons­ver­trag bewusst für eine Moder­ni­sie­rung des Arbeits­zeit­rechts entschieden. Auch Bundes­kanzler Friedrich Merz hat in seiner Sommer­pres­se­kon­fe­renz im Juli 2026 ausdrü­ck­lich bekräf­tigt, dass die Reform des Arbeits­zeit­rechts nun umgesetzt werden soll. Zugleich stellte er klar, dass er im Herbst einen Gesetz­ent­wurf erwartet, der die Verein­ba­rungen des Koali­ti­ons­ver­trags ohne Verwäs­se­rungen umsetzt.

Die Einfüh­rung einer gesetz­li­chen Wochen­a­r­beits­zeit, die rechts­si­chere Absi­che­rung der Vertrau­ens­a­r­beits­zeit, die Nutzung euro­pä­i­scher Gestal­tungs­spiel­räume und der Abbau unnötiger Büro­kratie sind zentrale Voraus­set­zungen dafür. Gesamt­me­tall setzt sich für eine Reform ein, die Flexi­bi­lität ermög­licht, Eigen­ver­ant­wor­tung stärkt und gleich­zeitig ein hohes Schutz­ni­veau für die Beschäf­tigten wahrt.