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Teilzeit

Seit 2019 steht den Arbeitnehmern ein gesetzlicher Anspruch auf befristete Teilzeit (sog. Brückenteilzeit) für die Dauer zwischen einem und fünf Jahren zu. Damit hat der Gesetzgeber neben den bereits existierenden Ansprüchen einen weiteren Teilzeitanspruch geschaffen.

Anspruch auf Teilzeit / Foto © Gesamtmetall
Foto: Gesamtmetall

Arbeitgeber haben – wie auch bei dem bereits seit 2001 bestehenden unbefristeten Teilzeitanspruch – die Möglichkeit, Anträge beispielsweise aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Auch die im Rahmen der tariflichen verkürzten Vollzeit geregelte Überlastquote aus dem Tarifabschluss 2018 stellt einen solchen Ablehnungsgrund dar. Der Gesetzgeber normiert eine gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze als Ablehnungsgrund. Von diesem können Arbeitgeber mit bis zu 200 Mitarbeitern Gebrauch machen, wenn mit der Annahme eines Antrages auf befristete Teilzeit eine gesetzlich festgelegte und nach Unternehmensgröße gestaffelte Quote überschritten würde.

Mit der Einführung der befristeten Teilzeit wurden auch neue Erörterungs- und Informationspflichten der Arbeitgeber im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Weiterhin wurde die Beweislast hinsichtlich einer vom Arbeitnehmer gewünschten Arbeitszeiterhöhung durch Teilzeitbeschäftigte in weiteren Punkten auf den Arbeitgeber verlagert. Dabei gilt für die M+E-Industrie, dass die Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit lediglich in unter zwei Prozent der Fälle scheitert. Wenn sie scheitert, gibt es betriebliche Notwendigkeiten, die ein Aufstocken der Arbeitszeit verhindern und auch nicht durch das sog. gesetzliche Rückkehrrecht entfallen werden.