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Teilzeit

Seit 2019 steht den Arbeit­neh­mern ein gesetz­li­cher Anspruch auf befris­tete Teilzeit (sog. Brück­en­teil­zeit) für die Dauer zwischen einem und fünf Jahren zu. Damit hat der Gesetz­geber neben den bereits exis­tie­renden Ansprü­chen einen weiteren Teil­zeit­an­spruch geschaffen.

Anspruch auf Teilzeit / Foto © Gesamtmetall
Foto: Gesamtmetall

Arbeit­geber haben – wie auch bei dem bereits seit 2001 beste­henden unbe­fris­teten Teil­zeit­an­spruch – die Möglich­keit, Anträge beispiels­weise aus betrieb­li­chen Gründen abzu­lehnen. Auch die im Rahmen der tarif­li­chen verkürzten Vollzeit geregelte Über­last­quote aus dem Tari­f­ab­schluss 2018 stellt einen solchen Ableh­nungs­grund dar. Der Gesetz­geber normiert eine gesetz­liche Zumut­bar­keits­grenze als Ableh­nungs­grund. Von diesem können Arbeit­geber mit bis zu 200 Mita­r­bei­tern Gebrauch machen, wenn mit der Annahme eines Antrages auf befris­tete Teilzeit eine gesetz­lich fest­ge­legte und nach Unter­neh­mens­größe gestaf­felte Quote über­schritten würde.

Mit der Einfüh­rung der befris­teten Teilzeit wurden auch neue Erör­te­rungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten der Arbeit­geber im Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz geregelt. Weiterhin wurde die Beweis­last hinsicht­lich einer vom Arbeit­nehmer gewünschten Arbeits­zeit­er­hö­hung durch Teil­zeit­be­schäf­tigte in weiteren Punkten auf den Arbeit­geber verlagert. Dabei gilt für die M+E-Industrie, dass die Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit lediglich in unter zwei Prozent der Fälle scheitert. Wenn sie scheitert, gibt es betrieb­liche Notwen­dig­keiten, die ein Aufsto­cken der Arbeits­zeit verhin­dern und auch nicht durch das sog. gesetz­liche Rück­kehr­recht entfallen werden.