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Befristung

Die Große Koalition hat den Unter­nehmen unver­ant­wort­lich viel Flexi­bi­lität beim Perso­nal­ein­satz genommen. Nach unnötigen Reformen der Zeit­a­r­beit und Beschrän­kungen von Werk­ver­trägen sollten auch die wichtigen Befris­tungs­mög­lich­keiten der Unter­nehmen einge­schränkt werden. Dabei wurde übersehen, dass Unter­nehmen flexibel Personal auf- und abbauen können müssen, um wett­be­werbs­fähig zu sein. Sie brauchen daher entspre­chende Kapa­zi­täts­re­serven.

Foto © AdobeStock/Nattawit
Foto: AdobeStock/Nattawit

Fakt ist: Der eigent­liche Miss­brauch von Befris­tungen findet im öffent­li­chen Dienst, in der Politik, an Schulen und Univer­si­täten statt. Wissen­schaft­liche Mita­r­beiter, die sich von einer Befris­tung zur nächsten hangeln. Lehrer, die vor den Ferien entlassen werden, und die erst nach den Ferien einen neuen Halb­jah­res­ver­trag erhalten. Zudem hat der Staat sich selbst das Instru­ment der „Haus­halts­be­fris­tung“ geschaffen, das es nur für den öffent­li­chen Dienst gibt. Eine dem entspre­chende „Budget­be­fris­tung“ für die private Wirt­schaft gibt es nicht.

Gesamt­me­tall hatte die Politik aufge­for­dert, den Mut zu haben und bei sich selbst anzu­fangen, wenn sie den Miss­brauch befris­teter Beschäf­ti­gung bekämpfen wolle. Weiterhin hatte sich Gesamt­me­tall in den letzten Jahren immer wieder dafür einge­setzt, die sach­grund­lose Befris­tung nicht einzu­schränken und fünf Forde­rungen aufge­stellt:

  1. Erhalt des bestehenden Flexibilitätsspielraums: Dieser liegt in der Metall- und Elektro-Industrie bei einem Personalanteil von zehn bis 15 Prozent.
  2. Rechtssichere Ausgestaltung der Sachgründe und Ergänzung durch weitere konkretisierte Sachgründe, weil die bestehenden Sachgründe für Befristungen aufgrund der Rechtsprechung nicht mehr rechtssicher handhabbar sind.
  3. Abschaffung der Haushaltsbefristung zur wirksamen Bekämpfung der Befristungsflut im öffentlichen Dienst (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG).
  4. Abfindungsoption statt einer Bestandsschutzlösung im 7. bis 24. Monat der Beschäftigung.
  5. Eine Zeitbefristung über 24 Monate hinaus, wenn arbeitsvertraglich ein sogenannter Flexi-Bonus („Prämienbefristung“) vereinbart wurde.

Die Forde­rungen stützen sich auf drei Gutachten, die Gesamt­me­tall zu dem Gesetz­ge­bungs­ver­fahren der Großen Koalition vorgelegt hatte: Ein perso­nal­wirt­schaft­li­ches Gutachten von Prof. Dr. Christian Grund von der RWTH Aachen beschreibt den notwen­digen Flexi­bi­li­täts­s­piel­raum der Unter­nehmen. Ein Rechts­gut­achten von Prof. Dr. Markus Stoffels von der Ruprecht-Karls-Univer­sität Heidel­berg zeigt, dass der vorge­se­hene Schwel­len­wert von 75 Mita­r­bei­tern und die quotale Beschrän­kung von 2,5 Prozent nicht mit dem Grund­ge­setz vereinbar sind. Und ein Gutachten von Prof. Dr. Richard Giesen von der Ludwig-Maxi­mi­lians-Univer­sität München weist nach, wie die Recht­spre­chung die Sach­gründe ausge­höhlt hat, um Miss­brauchs­fällen im Öffent­li­chen Dienst zu begegnen, der selbst über Privi­le­gien bei der Befris­tung verfügt.

Vor diesem Hinter­grund begrüßt Gesamt­me­tall den Ansatz der Ampel-Koalition, die im Koali­ti­ons­ver­trag folgendes Ziel formu­liert:

„Damit der öffent­liche Dienst als Arbeit­geber mit gutem Beispiel vorangeht, schaffen wir die nur dort beste­hende Möglich­keit der Haus­halts­be­fris­tung ab. Beim Bund als Arbeit­geber redu­zieren wir die sach­grund­lose Befris­tung Schritt für Schritt. Um Ketten­be­fris­tungen zu vermeiden, begrenzen wir mit Sachgrund befris­tete Arbeits­ver­träge beim selben Arbeit­geber auf sechs Jahre. Nur in eng begrenzten Ausnahmen ist ein Über­schreiten dieser Höchst­dauer möglich.“

Da sich die Fälle teils miss­bräuch­li­cher Befris­tungen bisher ausschließ­lich im öffent­li­chen Dienst abspielten, sind die Ansätze zur Eindäm­mung von diesen sog. Ketten­be­fris­tungen sowie auch die Abschaf­fung der Haus­halts­be­fris­tung im Grundsatz zu begrüßen.

Zu Recht bleibt den M+E-Unter­nehmen die sach­grund­lose Befris­tung als einzig rechts­si­cheres Instru­ment der Flexi­bi­li­sie­rung im bishe­rigen Umfang erhalten, was eine zentrale Kern­for­de­rung Gesamt­me­talls darstellt.