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Mobiles Arbeiten

Der Wunsch der Beschäftigten nach mehr Flexibilität, Selbstbestimmung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist groß. Mobiles Arbeiten als Bestandteil einer modernen und flexiblen Arbeitswelt ist daher nicht mehr wegzudenken. Im aktuellen Koalitionsvertrag hat die Ampel-Koalition die Absicht bekundet, Homeoffice als eine Möglichkeit der mobilen Arbeit rechtlich sauber von der sogenannten Telearbeit abzugrenzen – ein richtiger Schritt für eine rechtssichere und pragmatische Handhabung mobiler Arbeitsformen in der Praxis.

Foto: AdobeStock/Milica

Der Begriff „Homeoffice“ war dem deutschen Recht bislang fremd. Stattdessen findet sich die gesetzlich geregelte „Telearbeit“ – ein Begriff aus einer Zeit, als das Internet noch in den Kinderschuhen steckte. Dahinter verbirgt sich viel Bürokratie – einschließlich Mobiliar und seitenlangen Regelungen zur Ausgestaltung des heimischen Büros, etwa zum „Auflegen der Handballen“ bis hin zu Fußstützen und Manuskripthaltern. Das ist definitiv nicht die Zukunft eines orts- und zeitflexiblen Arbeitens.

Auf dieses längst überfällige Abgrenzungsvorhaben der Bundesregierung darf sich der vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) durchgeführte „multiperspektivische Dialogprozess“ der Politikwerkstatt „Mobile Arbeit“ nicht negativ auswirken. In diesem Prozess hat das BMAS erklärt, Ziel sei es, einen konkreten Ordnungsrahmen für mobile Arbeit zu entwickeln. Der Fokus war dabei auf die sogenannte „ortsfeste Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte“ gerichtet, also die mobile Arbeit, bei der der Beschäftigte die eigene Wohnung ganz oder teilweise als Arbeitsort wählt, ohne dass der Arbeitgeber hierauf Einfluss nimmt. Die veröffentlichten Thesen des BMAS ließen die Absicht erkennen, derartige Tätigkeiten extensiv regulieren zu wollen, etwa durch umfangreiche arbeitsschutzrechtliche Vorgaben sowie Kostentragungspflichten des Arbeitgebers bei Hardware und Mobiliar. Praxisrelevante Bereiche der mobilen Arbeit, insbesondere ortsflexible Tätigkeiten an mobilen Bildschirmgeräten, wurden bewusst ausgeklammert. Das ging völlig an der Praxis vorbei. Der Dialogprozess wurde im Oktober 2023 ergebnisoffen beendet.

Es bleibt zu hoffen, dass die Kritik Gesamtmetalls am zu engen Betrachtungsrahmen Gehör findet. Er birgt massiv die Gefahr, bereits breitflächig etablierte Modelle der mobilen Arbeit durch überbordende und unnötige Bürokratie zu behindern und ihnen schlimmstenfalls die rechtliche Legitimation zu entziehen.

Auch mobile Arbeit, die aufgrund eigener Wahl der Beschäftigten freiwillig im Privatbereich ausgeübt wird, darf unabhängig von ihrem zeitlichen Umfang nicht durch Anlehnung an die starren und bürokratischen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung kaputtreguliert werden. Vielmehr gilt: Mobile Arbeit ist in dem bereits vorhandenen Rechtsrahmen abbildbar. Dies gilt auch für die „ortsfeste Bildschirmarbeit“, die als Unterfall der mobilen Arbeit – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – endlich klarzustellen ist. Eine so geschaffene Rechtssicherheit wäre ein echter Beitrag zur Förderung mobiler Arbeitsformen.