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Mobiles Arbeiten

Der Wunsch der Beschäf­tigten nach mehr Flexi­bi­lität, Selbst­be­stim­mung und Verein­bar­keit von Beruf und Privat­leben ist groß. Mobiles Arbeiten als Bestand­teil einer modernen und flexiblen Arbeits­welt ist daher nicht mehr wegzu­denken. Im aktuellen Koali­ti­ons­ver­trag hat die Ampel-Koalition die Absicht bekundet, Home­of­fice als eine Möglich­keit der mobilen Arbeit rechtlich sauber von der soge­nannten Telea­r­beit abzu­grenzen – ein richtiger Schritt für eine rechts­si­chere und prag­ma­ti­sche Hand­ha­bung mobiler Arbeits­formen in der Praxis.

Foto: AdobeStock/Milica

Der Begriff „Home­of­fice“ war dem deutschen Recht bislang fremd. Statt­dessen findet sich die gesetz­lich geregelte „Telea­r­beit“ – ein Begriff aus einer Zeit, als das Internet noch in den Kinder­schuhen steckte. Dahinter verbirgt sich viel Büro­kratie – einschließ­lich Mobiliar und seiten­langen Rege­lungen zur Ausge­stal­tung des heimi­schen Büros, etwa zum „Auflegen der Hand­ballen“ bis hin zu Fußstützen und Manu­skrip­thal­tern. Das ist definitiv nicht die Zukunft eines orts- und zeit­fle­xi­blen Arbeitens.

Auf dieses längst über­fäl­lige Abgren­zungs­vor­haben der Bundes­re­gie­rung darf sich der vom Bundes­a­r­beits­mi­nis­te­rium (BMAS) durch­ge­führte „mul­ti­per­spek­ti­vi­sche Dialog­pro­zess“ der Poli­tik­werk­statt „Mobile Arbeit“ nicht negativ auswirken. In diesem Prozess hat das BMAS erklärt, Ziel sei es, einen konkreten Ordnungs­rahmen für mobile Arbeit zu entwi­ckeln. Der Fokus war dabei auf die soge­nannte „orts­feste Bild­schirm­a­r­beit außerhalb der Arbeits­s­tätte“ gerichtet, also die mobile Arbeit, bei der der Beschäf­tigte die eigene Wohnung ganz oder teilweise als Arbeit­sort wählt, ohne dass der Arbeit­geber hierauf Einfluss nimmt. Die veröf­fent­lichten Thesen des BMAS ließen die Absicht erkennen, derartige Tätig­keiten extensiv regu­lieren zu wollen, etwa durch umfang­reiche arbeits­schutz­recht­liche Vorgaben sowie Kosten­tra­gungs­pflichten des Arbeit­ge­bers bei Hardware und Mobiliar. Praxis­re­le­vante Bereiche der mobilen Arbeit, insbe­son­dere orts­fle­xible Tätig­keiten an mobilen Bild­schirm­ge­räten, wurden bewusst ausge­klam­mert. Das ging völlig an der Praxis vorbei. Der Dialog­pro­zess wurde im Oktober 2023 ergeb­ni­s­offen beendet.

Es bleibt zu hoffen, dass die Kritik Gesamt­me­talls am zu engen Betrach­tungs­rahmen Gehör findet. Er birgt massiv die Gefahr, bereits breit­flä­chig etablierte Modelle der mobilen Arbeit durch über­bor­dende und unnötige Büro­kratie zu behindern und ihnen schlimms­ten­falls die recht­liche Legi­ti­ma­tion zu entziehen.

Auch mobile Arbeit, die aufgrund eigener Wahl der Beschäf­tigten frei­willig im Privat­be­reich ausgeübt wird, darf unab­hängig von ihrem zeit­li­chen Umfang nicht durch Anlehnung an die starren und büro­kra­ti­schen Vorgaben der Arbeits­s­tät­ten­ver­ord­nung kaputt­re­gu­liert werden. Vielmehr gilt: Mobile Arbeit ist in dem bereits vorhan­denen Rechts­rahmen abbildbar. Dies gilt auch für die „orts­feste Bild­schirm­a­r­beit“, die als Unterfall der mobilen Arbeit – wie im Koali­ti­ons­ver­trag vorge­sehen – endlich klar­zu­stellen ist. Eine so geschaf­fene Rechts­si­cher­heit wäre ein echter Beitrag zur Förderung mobiler Arbeits­formen.